Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Abluditation 6# 
termin. 
Beciängerung. 
der Zahlungslri 
sten. 
Betsabiren, wenn 
lich gar kein Bie- 
ter elngesunden 
bat. 
— 60 — 
C. 15. 
Komme dagegen der Ersteber seiner Obllegenhelt gehörig nach, so ist eln Termin 
zu förmlicher Ueberwelsung des Grundstücks auf längstens drel Wochen anzusehen. 
In blesem Abjudicatlonskermin wird dem Ersleher das Eigenthum an denerstandenen 
Immobillen zugesprochen und ihm die Besihnohme anheimgegeben oder da nöchig der Be- 
sib Gerlchtswegen verschafft. Zur Bekundung ist Adjudicatlonöschein süc den neuen El- 
genthümer auszuserelgen und das Conzept in dos Gerichtebandelsbuch elnzuccagen. 
r*-“ 
Wom Adjudscaklonslermin an läufe dem Ersteber zu Berlchrigung des Rückstandes 
der Erstehungssumme eine drelmonatliche Frist. 
Entsprschr er dieser Verbindlichkese, so wird er durch richcerliches Dekret des berelcs 
angegahlten zehnten Theils der Erstehungssumme für verluslig erklärt und zwar In Con- 
cursen zu Gunsten der Masse, in andern Fällen halb zu Gunslen der Gerschtekasse Halb zu 
Gunsten der Ortsormenkasse. 
Ueberdieh wird auf seine Kosten und Gesahr onderwelte Verstelgerung des adfudi- 
cleten Grundslücks versügt und ihm dig Werbindllchkelr auserlegt, den etwa Hlerbei im 
Verglelch mir der vorigen Lscirarlon sich ergebenden Fehlbetrag zu erseten. 
C. 17. 
Elne Werlängerung der vorltehende geordneten Zahlungsfeillen kann nur mit Zu- 
stimmung der Interessenten Gerichtswegen bewilligt werden. 
. 18. 
Wenn sich in dem Werstelgerungstermin gar kein Bleter findel, so hänge von dem 
Glläubiger ab, ob er auf Anberaumung elnes anderwelten Subhastatlonskermins oder 
barauf, dah das Gur gerichtlich gewürdert und ihm gegen dle Toxe überlassen werde, oder 
endlich auf einstweilige Sequestrarion des Grundstücke auf so sange, bis sich eln annehm- 
licher Käufer finden, oder er durch die Nutzungen völlig befriedigt seyn werde, antragen 
Will. 
Wil der Gläubiger dos Grundslück gegen elne Tore übernehmen, so i#6 solche durch 
zwei vom Gericht zu verpflichtende Sachversländige herzustellen. 
An elnem auf diese Weise vom Gläublger übernommenen Grundslück soll dem 
Schuldner das I#. 12. und 13. TIc. 39. der A. Ch. S. Pr. O. bewilligte Wileder. 
einsssungrecht nicht gustehn.
	        
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