Beschaflenhe:t
dr kadung.
Anderwelte
Versfsentilchung.
Terminsfrist.
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Titel HI.
Von dem Verfahren bei Ediktalladungen.
6. 23.
In allen Fällen, in denen Ediktallabungen zu erlassen sind, namentlich in Concurs-
prozessen, bei Ausrusung abwesender oder verschollener Personen, im Ebedesertions-
prozeß, bel Amorkisarlon verloren gegangener Urkunden, bei Cassation von Hypotheken,
bel Erörterung des Bestondes einer mit der Rechtswohllhot des Inventars angerrerenen
Erbschaft und wo sonst den Rechten nach der Ediktalprozeh Platz greisé, ist die schristliche
Ladung nur in einem Exemplar und zwar bei der bercessenden Gerichtestelle anguschla.
gen.
. 24.
Um aber dennoch eine hinreichende Verlautbarung zu bewirken, muß der wesenc,
liche Inhalt der Ladung in össemtlichen Bläctern, und zwar, wenn der in Rede stehende
Oegenstand den Wecchvongooskchlchnlchkukkstclgk,
RalelndcmAmts-undVerordnussgsblottcund
m in elner der gelesensten Zeitungen;
bei hoͤher anseende Werthbenägen und unschätbaren Gegenständen,
ale in dem Amts-- und Verordnungsblatt, un
Pel Male in zwelen der gelelensten Zelcungen
elngerücke werden.
. 25.
Von dem Tage, an welchem der erste Abdruck in öffentlichen Blärtern erscheint,
bis zum Edlkcaltermin muh elne volle drelsoche Sächsische Frist inne llegen, weshalb die
Behörden den betreffenden Zeltungsexpedltionen den Tag, an welchem die Jaserrlon
spadtestens vorzunehmen Ist, anzugeben haben.
Erfolge in einer Zeltung der erste Abdruck zu späct, so soll dless, salls nur das Pa-
lent rechtzeltig angeschlagen worden und der erste Abdruck im Amts- und Verordnungs-
blatte r*—m. ersolgt ist, war den Fortgang des Tecmins ulche bindern, die
Feist aber noch bis zu dem Tage offen blelben, an welchem die dritte Sächsische Frist vom
Tage des verspäteten ersten Abdrucks angerechnet, abläuft.