Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Gesetzsammlung 
des Furstenthums Reuß älterer Linie. 
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Moos-gebendenjjtenMäksjsssJ 
  
13. Landesherrliche Verordnung, 
das Tapezieren von Zimmern betreffend. 
Wir Heinrich der Zwanzig ste von Gottes Gnaden, aͤlterer 
Linie souverainer Fuͤrst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu 
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2. c. 1c 
baben, auf unterthänigsies Ansuchen der Hiesigen Sattlerlnmung, Uns bewogen gesun- 
den, über das Tapezieren von Zimmern und andern Gemächern Folgendes zu verord- 
nen: 
. 1. 
Das Tepezleren von Zimmern und andern Gemächern ist außer den Mllglledern 
der dazu artlkelmäßlg besugten Innungen, Niemand gestatter, der ulche ausdrückliche 
Landesherrliche Concession erhallen hat. 
. 2. 
Wer, ohne Mitglled elner solchen Innung zu sein, oder elne sosche Concessson 
ausgewlekt zu haben, Topezlerarbelt uncernimmr, ist mir elner, lm Wlederßolungefall 
zu erhöhenden, Geld #rofe von sünf Tholern, oder im Fall der Zahlungsunsählgkeir, mie 
verhältnißmäßiger Gesängulßstrofe zu belegen. 
. 3. 
Auf den Bezirk Unsers Amtes Burgk sinden obige Besullmmungen kelne Anwendung. 
Zu Urkund dessen boben Wir gegenwärilge Verordnung elgenhändig vollzogen, und 
Unser größeres Reglerungöstegel beifuͤgen lassen. 
Gegeben Grelz, den 18. Februor 1853. 
(L. S.) Heinrich XX. 
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