Gesetzsammlung
des Furstenthums Reuß älterer Linie.
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Moos-gebendenjjtenMäksjsssJ
13. Landesherrliche Verordnung,
das Tapezieren von Zimmern betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzig ste von Gottes Gnaden, aͤlterer
Linie souverainer Fuͤrst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2. c. 1c
baben, auf unterthänigsies Ansuchen der Hiesigen Sattlerlnmung, Uns bewogen gesun-
den, über das Tapezieren von Zimmern und andern Gemächern Folgendes zu verord-
nen:
. 1.
Das Tepezleren von Zimmern und andern Gemächern ist außer den Mllglledern
der dazu artlkelmäßlg besugten Innungen, Niemand gestatter, der ulche ausdrückliche
Landesherrliche Concession erhallen hat.
. 2.
Wer, ohne Mitglled elner solchen Innung zu sein, oder elne sosche Concessson
ausgewlekt zu haben, Topezlerarbelt uncernimmr, ist mir elner, lm Wlederßolungefall
zu erhöhenden, Geld #rofe von sünf Tholern, oder im Fall der Zahlungsunsählgkeir, mie
verhältnißmäßiger Gesängulßstrofe zu belegen.
. 3.
Auf den Bezirk Unsers Amtes Burgk sinden obige Besullmmungen kelne Anwendung.
Zu Urkund dessen boben Wir gegenwärilge Verordnung elgenhändig vollzogen, und
Unser größeres Reglerungöstegel beifuͤgen lassen.
Gegeben Grelz, den 18. Februor 1853.
(L. S.) Heinrich XX.
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