Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Auch ist der Richter befugt und verpflichtet, dle suͤr Sachwalterarbelten nach dar 
Seiten jahl bestimmte seste Gebuͤhr dann beratzusc ben, wenn solchen Schriften elne un- 
frotbelie, gebaltlose Ausdehnung gegeben wä 
völlig zwecklose odvokarorische Equfen und Bemühungen, sowie sür gänglich 
unnuͤtze Erprothiohen und Verbandlungen der Behörden und Notarlen aber soll gor kein 
Gebuͤhrenansab passiren. 
. 4. 
Verttage, durch welche sich Sechnahe eln gewisses von der Tore unabhängiaes Ho- 
norar überhaupt, eine besllmmte Beloynung sür den Fall der glücklichen Prozeßführung 
(Palmarinm) ober einen Thellbetrag des Prozestgegenstondes ((nota litis) bedingen 
oder sich Forderungen cediren lossen, sür deren Einklagung sie Auftrag erhielten, sind, 
soweic nicht die Gebühren##e Ausnohmen ausdrücklich gestartet, unerlaubt und strafbar; 
dagegen sund Anwalte berechtige, sreiwillige Mehrzoblung anzunehmen, auch können seel- 
wlllig geleillere Geschenke an Raturalien und anderen Gegenständen, Geld ausgenommen, 
oder erwiesene Gesälligkeiten bel Bezahlung der Gebühren von Clienten nicht in Anrech- 
nung gebracht werden. 
G. ö. 
In allen bürgerlichen Rechtslachen ist dersenige, welcher eine Versügung ausbringe, 
oder die Thätigkelt der Gerlchte in Anspruch nimme (Extrahen,), die Kosten der dadurch 
veransasiten Versügungen, vorbehälclich des Anspruchs auf Erslattung durch den Gegner, 
zu bezahlen schuldig. Nur in der Exekutionsinstanz, dasern nicht vorgekommene Inci- 
denestreitpunkte eine Ausnahme bedingen, sind von Zeir des anstebenden Hülso= und Be- 
rechnungsrermins an, die Kosten ohne Unterschied sosort dem Leistungepflicheigen zuzu- 
liquidiren; äallgemeine Concurssochen aber werden aus der Concursmasse erboben. 
erfügungen, welche von Amtswegen oder auf Amtrag belder Theile erlossen wer- 
den, oder doch ein gemeinschastliches Inkeresse betresfen, haben die Partelen zu gleichen 
Rhellen zu rlegen; dasselbe glle von den Terminskosten. 
Die Sporteln für Urkunden, Ausserligungen sind, sowelt nicht an den einschlagenden 
Seellen der Sporteltore oder unker den Betheiligten selbst etlwas anderes festgeseht ist, 
von demjenigen, der sie ausbringt, und bel zweiseltigen Contracten von belden Thellen 
gemelnschastlich zu bezablen. 
lieu 5 Untersuchungesachen werden die Sporteln erst nach beendeler Untersuchung 
iqui 
Alle Gerlchtssporteln zerfallen In et b Ei dle Arbelt der verhandeluden 
Behörde, sogen. Judizialien, S. Abschnitt A. der 1. Abehlg.) und Reben= oder Se- 
baratgeühren (sür die ersorderlichen Hülsslelstungen. S. ble Abschnl#te B. C. D. E. 
der 1. Abbbeilung g.) 
Beideclei Sporkeln sind an dle Sporkelkosse der llquldlrenden Behörde elnzuzahlen 
und dieser slegt es ob, die Befriedigung derer, welche 5½ die bezüglichen Nebensporteln
	        
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