Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Anspruͤche zu machen haben, je nach Verschiedenheit der bestehenden Einrichtung zu ver- 
Mmitceln oder zu bewirken. 
Die in fester Besoldung stebenden Fürstl. Beamcecen haben zwar auf die für ibre 
Arbelten angesetzten Spocteln keinen Unspruch; doch sollen ihnen für jetzt und bls auf 
ecwalge anderwelte geeignete Regelung die bel Lokalverhandlungen in Ansaß kommenden 
sogenannten Expedltionsgebühren, so welt ncht bereits etwas anderes instruktionsmaßig 
festgestelle worden ist, als ein accidentieller Besoldungzuwachs verbleiben. 
. 7. 
Jeder, welcher durch eine ihm zugestellte Liquidation uͤber gerichtliche, Sachwalter- 
oder Notarlats- Gebühren sich beschwert erachtet, ist berechilge, dle Prüfung und Fest- 
stellung bezüglich Ermäßigung derselben zu beantragen. Diese Prüfung ersolge rücksichellch 
der von Unterbehörden ausgegangenen Llquidatlonen durch Fürstliche Landesreglerung, 
begüglich der von Kanzlelen der Oberbehörden ausgeferilgeen durch letztere, in Ansehung der 
Llquldatlonen der Sachwalcer bel dem Prozeßgericht, oder, wenn es sich um außergerlche- 
liche oder Nocarias-Geschäfte handele, bei Fürsllicher Reglerung. Wird dle Beschwerde 
ungegründer befunden, so Hat der Anragsteller die dadurch erwachsenen Kosten zu tragen; 
Iim enegegengesetzten Falle kommen kelne Kosten in Ansaß. 
Der Antrog auf Prüfung einer Liquldation kann auch nach berelts erfolgeer Berich- 
tigung derselben gestelle werden, doch muß dieß binnen Jahresfrist nach der Bezahlung 
geschebn. Daber baben sowohl dle mie der Sportelelnahme beauferagken Gerichksbeam-- 
teten als die Sachwalter und Notare belm Qutttiren der Liquldatlonen stets den Tag des 
Empfangs der Zahlung zu bemerken. 
. 6. 
Die neue Gebuͤhrentaxe tritt sofort nach dem Erlaß dieses Sportelgesetzes in Kraft 
und gleichzeitig werden alle ihr entgegenstehenden allgemeinen und besondern gesetzlichen 
Bestimmungen, insbesondere die Ober-Greizer Torordnung vom 26. August 1715 und 
der Zeulenrodaer Tox und Schied vom 24. Juli 1630 außer Geltung gesetzt. 
Von da an dlent für Llquldirung aller Gebühren Innerhalb des 9. 1. bestlmmeen 
Bereichs gegenwärtiger Taxe nur diese ols Norm. Es kommen somle namentlich auch 
die vor den Behörden bisher neben der richterlichen Sporcel berechnecen Aktuarlars= und 
Sekrerarlatsgebühren so wie dle außer den wirklichen Reinschristgebühren angesetzten Co- 
plallen in Wegfall. 
Die bisher verdlenten Gebühren dagegen, sie mögen bereits liquidlet sein oder nicht, 
sind nach den zeither in Geltung gewesenen Taxen zu erheben. 
Tuch soll die gegenwärtige Gebührentaxe auf dle berelts anbängig gewordenen Reches- 
sochen, welche nach ihrem Gegenstande zwar in das Geblet des unbestimmten summa- 
rischen Prozesses gehören, jedoch in Gemäßheic des darüber ergangenen Gesetes vom 
24. Dezember v. J. noch nach den bisherlgen Prozeßsormen zu Ende zu führen sind, 
keine Anwendung lelden, vlelmehr in denselben in der bis jetze üblich gewesenen Weise 
llquldire werden.
	        
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