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A,
andern Gründen unzureichend oder bedenklich erschelnen, so ist dem
in Ansab kommenden Lehngelde und, dasern solches nicht besteht, dem
vorigen Kauspreise oder inmittelst erörkerten Tarwerthe nachzugehn.
Wird ein Bauplat ohne Destimmung ei eines Keausprelscs uͤbereig ·
net, so beträge die Verschrelbungsgebübe
b. für die Lehnsrelchung
Wenn mehrere, elne #usammmengehseige Besih 2 zshrae bebs.
stuͤcke scichzeut ln Lehn gereiche werden, (o ist nur das eine Lehn,
stück mir 1 Rehlr., jedes weitere mit 10 Sgr. a anzun
Rücksichtlich der Psarr= und 1 -p es
jedoch zur Zeit bel den bestehenden Lehnssporteln.
Diese uncer a. und D. aufgesührten Sportesn sinden ohne Unter-
lchled, ob der Rechtstitel der Erwerbung oder Besrelung auf dem
- unmlttelbar, auf Vertrag oder auf lehtwilliger ÄAnorbnung
eruht, Statt.
In Erksällen jedoch, bei welchen sich die Erben alsbald in dle
Nachlaßgrundstäcke tbeilen, oder solche Einem der Miterben alleln
überlassen, bedarf es einer *5 Eezuscheeibung (Be.
solgung der Gesammrlehn) niche; es sel denn, daß dle Erben unter-
ließen, eine auf Aufhebung der Gemeinschasi gerichtete Vereinlgung
binnen zwei Monacen nach des Erblassers Tode gerichtlich anzuzei-
gen.
Diese zweimonatliche Frist kann aber auf darum geschehenes,
durch erbebliche Gründe umeersiüßtes Ansuchen der Betheiligten von
der Lebnobehörde nach Besinden bic auf das Doppelte verlängert
werden.
Dagegen bewendet es wegen der zum sonstigen Mildensurter Kieise
gebörig gewesenen Gütec in Alc- und N eugernsdorf und Altgomlau
bei der bestehenden Einrichtung, wonach in Erbsällen an diesen Im.
mobilicn die Gesammtlehn gegen Entrichtung der Verschreibungs.
sporteln unter allen Umständen zuvörderst zu besolgen, Hierzu sowohl
s zu Bekennung der Lehn Seiten eines einzlgen Erben aber nur
elne vlerwöchenkliche Feist von Erblassers Tode an gestattet ist.
Bel- he Veesteigerung von Messken wind die Spor-
tel von jeder Juschlagsumme besonde 6 auch dann berechnet,
wenneine und dieselbe Person in einem und armneben Subhaltations.
kermin mehrere einzelne Grundstücke ersteht.
Werden Immobillen den Gläubigern an Sohlungsstart 168eH4hlagen,
so wind der Sportelansah noch dem in Ansat koimmenden Lehngelre