Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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1 a. dle Gebühren sür dle zu sertlgenden Relnschristen und Dupl 
kale. Die rücksichrlich lehterer enegegenstehende Bestimmung 
in &. 0. der geseglichen Verordnung vom 24. December 1845, 
· dlegkdncreSicherstellungdekmltqusdntckllcherHypothekauf 
Immobilien verschcnanotoekungenbot-»lsthlekmltaus 
b. 56 iees der Gerichtsbeisiher und Gerichlödiener. 
I c. Auch unterliegt die Verhandlung uͤber Punkte, die zur Hypo- 
thekenbeslellung nicht wesentlich gehoͤren und lediglich nach dem 
l Willen der Contrahenten damit in Verbindung gebracht werden, 
4 B. über Bürgschafts-, Verzichts-, Rücktrittserklärungen 
1 und zwar ohne Unterschied, ob darüber ein besonderes Proto- 
koll ousgenommen oder das Nöthlge im Hauptprotokolle nie- 
dergelegt worden, dem besondern dasüc bestimmten Ausoße. 
Werden für eine und dieselbe ungerheilte Forderung mehrere, un- 
ter verschiedenen Gerichtsbarkeicen gelegene, Inländische Immobilien 
verpfänder, so Hac nur die Behörde, unker deren Juriediktion dos 
Haupkobjefe liege, falls aber bierüber Zwelsel obwaltete, dlejenlge, 
welche zuerst angegangen worden ist, die volle Aversionalsportel an- 
zusehen, jede der übrigen Debde nur eln Viertheil derselben. 
Die Berbelllgung des Stadtrathe zu Zeulenroda bel Vollslebung 
von Pfandurkunden sälle * Jäc weg und es sindet demnach 
eln Sportelanspruch deslselben bei Hypotbekenbestellungen ulcht mehr 
Statt. Die entgegenstehende Bestimmung im §. 80. der Zeulen- 
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Die Kosten der Hypothekenbestellung und Uebertragung hat, sofern 
nlcht etwas anderes von den Berheiligten verelnbart worden ist, der 
Besitzer der verpfaͤudeten Grundsluͤcke zu tragen 
6. sur eidliche Verpflichtung eines Unterthanen auf dem Lande bei dessen 
  
Ansässigmachung 15|—7 
7. für Burgschafts-, Vorzichts., Näcktrius. Esitiena —15— 
8. für Vellellung eines Vormundes oder bebneriget . ...—;10—— 
9sükkoschungclnckHypothck.. —10— 
10. bel Quittungen, fuͤr jede Post, und war ohne Unersched ob nur eine 
oder mehrere Personen uͤber dieselbe Post gleichzeitig quittiren. — 8 
Der bisher uͤblich gewesene besondere Ansah fuͤr die sogen. ewige 
londübllche Versiche sälle kuͤnftig hänslich weg. 1 
lrd eine Quittung bel einer andern Verhanudlung, z. B. bel einen 
6 Lehnsreschung gelelster, so findet dasär kein besonderer Ansat Statt.! 
  
 
	        
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