Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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28. fuͤr gerichtliche Quittung oder Liberatlon nach beendeter Vormundschast 
mit Elnschluß der darüber aufzunehmenden Reglstracur 
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29. Deltengbh für Annahme, Verwahrung und Auszohlung depo- 
30. 
31. 
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nlrter Gelder, von jedem vollen oder angefangenen Hundert Thaler 
der Summe 
von jedem Hundert Thaler des Werths deponirter Preclosen Staacs- 
papiere und anderer auf jeden Inhaber gestellter Documente, und 
zwar nach deren Curs zur Zeit der Deposielon 
Von deponicten Geldern Bevormundeter — Verschwender urd 
Abwesende ausgenommen — Ist nur die Hälfte der obigen Depost- 
tengebühr zu erheben. 
für einen Deposlenscheln 
für eine Registcatur über Nekognltion eines Contracis, einer er Schuld- 
verschrelbung und derglelchen, und zwar ohne Unterschied, ob die 
Rekognltion von einem oder mehreren Interessenten bewirkt wird, 
losern sie nur glelchgeliig rücksichtlich der nämlichen Aussertigung er- 
· sit-sein schksstlcches Amster, soweåt nicht fur thleie Zeisrise eln 
elgener Sportelansaß besllmme! 
bis 
Bebarf es zur Ausstellung eines Attestats nach der vorherlgen Ein · 
zlehung gewiffer Erkundigungen, %%% sud sied dle daruͤber aushuneh 
mende Registratur noch ê½7- 
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zu entrichten 
.suͤr Ertheilung eines Marginalattestets 
.suͤt Beglaubigung von bschisten mit Ehnschluß d der Eelatlon ½ . 
beiden ersten Selte 
von jeder solgenden Ee noch 
Jede angesongene Selte ist hierbei für voll 4 rechnen; arch Kuder 
eine Erhöhung der Gebühr auf das Doppelte State, wenn die Ver- 
Hlechun z. B. bel arithmethlschen Darslellungen elne besonders müb. 
ne i 
· sur einen Wechselprotest mit Einschluß der Extension des Instruments 
einem Notar, auch wenn der er Peolest auhechalb selner Wehnung 
aufgenommen wird . .· 
bis 
  
  
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