4. für eln Instructivresript sürstlicher Reglerung an dle Unkerbeßörde
« bis
Ruͤcksichtlich der Oberappellationserkenntnisse und der auf Grund
elngeholter Rechtsgutachten abgesaßten Entscheldungen, kommen
natuͤclich die von den betreffenden Spruchcollegien berechneten Taxen
in Ansab. Doch sollen bei Einholung von Rechtsgutachten und sol-
chen Obecoppellat lonserkentnissen, welche dle Landesregierung 4
das Consistorium statt eigener Entscheidung ausbringen, nach §.
des GeseWes vom 1. Januar 1846 über den Instanzenzug, -uch g4.
ner nur die dadurch verursachten baoren Auslogen liquidlet werden.
.für Publikorion einer Verordnung oder bEusscheiung mit Sichuah der
darüber asnegmende Registratur -
bel dem Oberbehörden
.fuͤr elnen Bericht auf ein Begnadigungegesuch
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S
Bei mündlichen Vorträgen beim Landesberrn komm der *
ansaß Nr. 4. Tit. III. in Anwendung.
17. für berlchellche Ansrage wegen des elnguhalcenden Versabrens
16. für Abfassung und Abnahme eines Relnigungseides
bis
19.suͤr die Admonltion eines Schwoͤrenden
20. hat eln Geistlicher dle Admonition zu verrichlen, so erhaͤl derselbe von
jeder Person, dle zu schwören bat . .
. sur Veranstaltung des Transports eines Jneupaten in die Sirasansialt,
die Notlz, Schreiben, Paͤsse und Insteuctlon zu sertigen
22. fuͤr die Anordnung wegen (MVerdogung elner in elvem vlefeataen Ge.
1 sängniß obzubühenden —-
23. der Erekution einer Todeskrase beinwohnen, mit ueueiSr weiterer
Erpedltlonsgebühr
für dle darüber cufzunehmende Reglsiratut ist ber Nr. 1. gegebene
Ausat zu verdoppeln.
24. den Geistlichen, wicte der Erekution beiwohnen, jedem
2v . sür Besuch deo Delinquenten und dessen Vorbereitung zum Tobe
zur ui und andere in Reinschrist zu bringende Auesertigupgen,
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n
loen ewal dafür nicht in dleser NRubrik eine besondere Sporeei
angewlesen ist, dle im Til. I. enthaltenen entsprechenden Sähe ein.
27.el Haussuchungen, Eemltkelung des Beschaffenheitsbesunds, Bersich-
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tlgung und Secthon eines Lelchnams und anderen Localverhandlungen,