Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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5. 
9. 
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kommen, (mlt Ausnahme des Falles unter Nr. 24.) die bezäglich 
der Expeditionsgebuͤhr, Ausloͤsung und Transportkosten zu Nro. 35. 
des Tit. I. gegebenen Bestimmungen in Anwendung. 
B. B. 
In Untersuchungs- und Denunziaclonssachen, welche der Crim, 
nalobergerichtsborkeit nicht zugehören, mit Ausschluß der nach dem 
Gesetz über snischen Prozesi zu verhandelnden Injuriensachen, 
ingleichen in Polizei 
fuͤr Achisealucen und Prchunne seder Art für jede volle, ansesangene 
Selt 
Waren ober die Riederlhelien des prrorefallanen in ertch 
gedepnterer, als der für R 
bis 
Jurückgesselle werden. 
Die Schlulibemerkung zu Nro. 1. A. A. gile auch bier 
für Förmelung und Abnabme eines Zeugencides, nvn Be. 
llärkungseides mit Einltlluh der Admonltion .. 
sürdlcNokulelnesSchl , 
  
.sncdei«snAl-nahme 
Die zu Ne. 4. A. A. 22 S ** bien 
fuͤt elnen Bossch- . . 
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sucelnDccmun ........... .. 
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Wilrd ein Bescheid nach elnem auswaͤrtigen Rechtsgutachten ab- 
gesasit, so trist die baare Auslage dafuͤr an die Stelle, mit Wegsall 
eines Ansatzes für die Enhastng und d Umsoemuns. 
. fuͤr ein Requisitionsschreiben . 
bis 
.suͤr schristliche Labungen, Notisikatlonen und sonslige nicht bereits be. 
nannte in Rreinschrist zu bringende Aussertlgunggeen 
für Präsentarion eingehender Schrife, Enschemge ic. mit T 
schluß der Beilagen 
für Relarionsregillroturen 
Bei Lokalverhondlungen sind außer dem Ansete süe. das Protokcll Eh. 
pedltionsgebühren und Verlag zu berechnen; doch ist für erstere ein 
üͤr 
ze hauen/ so sel veeler Mishsnoh rcle des besh 
auf — 
  
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