Gesetzsammlung
des Firstenthums Reuß älterer Linie
#%
J. 1
(Ausgegeben den 5. Januae 1854.)
1. Landesherrliche Verordnung,
die Abhaltung Pfarramtlicher Sübeeterwine in Ehescheidungs-
angelegenheite
betressend.
Wie Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer
Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 22. ꝛc.
baben Uns, da die Ersobrung gelehrt bar, daß nichr felten Ebegatten, unelngedene
des sich vor den Alrare des Herrn zegehenen. Versprechens beständiger Treue, bei ein-
getrekener Unelulgkeit und Enefremdung fosort dle Wiederauflösung des ehelichen Ban-
des begehren und ohne thren Entschluh einer reiflicheren Erwägung zu uncerziehn und
Juwörderst die Wiederherstellung des gestörten ehelichen Friedens ernstlich zu versuchen,
auf Trennung der Ehe klagen, bewezn gsent zu verordnen wie solgt:
In ollen Fällen, in weschen ein r auf Annullation oder Trennung der
Ebe, sey es vom Beude o oder von Tisch und Bette klagen will, muss der Erbebung
der Kloge, da sern nicht der andere Ehegatte sich im Auslande besindet oder sein
uleha unbekannt ist, ein Suͤhnenversuch vor dem Pfarrer vorausgehn, in dessen
Parochie der Ebemann beimathberechtige ist oder mit der Absicht längere Zeit und
bis auf eiwa veraͤuderte Verbältnisse da zu bleiben seinen Aufenthalt genommen hat.
Bei etwaigen hierbei entslehenden Competenzzweiseln hat derjenige Pfarrer den
Sühnenversuch zu ubernebmen, welcher zuerst darum angegangen wird.
C. 2.
Das Aubringen des die Scheidung beabsichcigenden Ebegatten bel dem zustän-
digen Gei#tlichen ersolgt mündlich und wird seinem wesenklichen Inhalle nach reglsteirt.
Die Vorladung an beide Ehegatten konn sowoßl mündlich ols schriftlich ergeben, je
nachdem dleselben sich an Wohnorte des Pfarrers oder anderwärts aufhalcen.