Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Im  Suͤhnetermin  haben  sich  belde  Thelle  persoͤnlich  elnzufinden.  Bleibt  derjenige
  Ehegatte,  gegen  welchen  das  Anbrlngen  des  andern  gerichtet  ist,  aus,  so  hat
der  Pfarrer  e'nen  anderwelten  Suͤhnetermin  anzusetzen  und,  salls  nicht  dle  unterlassene
  Besolgung  der  Pfarramtlichen  Ladung  mit  einem  genuͤgenden  Grunde  entschuldigt
  worden  ist,  die  zuständige  Obrigkeit  des  Außengebliebenen  zu  ersuchen,  letz
teren  zum  Eescheinen  in  dem  anberaumten  Termin  anzuhalten.

Die  Behörden  aber  haben  einem  solchen  Antrage  in  der  Weise  zu  enesprechen,
daß  sie  dem  auslengebliebenen  Ehegalten  die  Besolgung  der  Pfarramtlichen  Ladung
zuvörderst  bel  angemessener  Geldskrase,  bel  sortgeseztem  Ungeborsam,  bel  Vermeldung
der  Reaktikarion  oufgeben  und  lehtere  da  nöthig  zur  Anwendung  beingen.  Bleibt
jedoch  der  Ehegarke,  welcher  den  Sühnerermin  ausgebracht  hat,  in  demselben  aus,  so
ist  mit  weiterem  Versahren  bis  auf  anderweile  besondere  Anregung  desselben  Anustond
Ju  nehmen.

8.  3

In  dem  Suͤhnetermin  hat  sich  der  #  durch  Gehör  beider  Theile  und
Scellung  geesgneter  Fragen  von  dem  wahren  Grunde  des  ebelichen  Zerwirfalsses
Mrmögllchst  genou  zu  unterrichten  und  sodann  mit  Benutung  der  durch  die  Verbondlung
genommenen  Anhallpunkie  und  unter  nachdruͤcklichem  Hinwelse  anf  die,  Ehegatten
durch  Religion  und  Moral  gebotenen,  Pflichten  die  moͤglichste  Muͤhe  und  Sorgsfalt
aufzuwenden,  um  eine  Versoͤhnung  zu  Stande  zu  bringen.

Ueber  die  Verhandlung  ist  ein  Protocoll  auszunehmen,  welches  den  Parteien
in  jedem  Falle  vorzulesen,  bei  erfolgter  Wlederverelnigung  derselben  aber  auch  von
ihnen  mit  zu  unterschreiben  ist.  Gelingt  es  nicht,  die  Partelen  zu  versöhnen,  so
bat  der  Psarrer  hierüber  ein  Zeugniß  auszuslellen  und  dem  Impetrancen  aus#händigen,
  welches  außerdem  über  die  bauptsächlichsten  Punkle  aus  den  Lebensverhältnissen
des  unelulgen  Ebegakten,  nomentlich  über  dos  Lebensalter  derselben,  deren  Kinder,
Dauer  der  Ehe,  Gewerbe,  so  wie  über  die  vou  ihnen  vorgebrachten  Gründe  des
ehelichen  Zwiespaltes  die  ersorderlichen  Bemerkungen  enthalten  muh.  ine  Ehescheidungsklage
  kamm  mit  Vorbehalt  der  §.  1  gedachten  Ausnohmesälle  nur  dann  zur
Versügung  der  Rechtsgebübe=  angenommen  werden,  wenn  ihr  ein  solches  Pforramtliches
  Zeugniß  belgesügt  (st.

Fär  Anbringen  und  Citation  der  Panlie  sind  die  Pfarrer  —  Rehlr.  10  Sgr.
—  M.,  süc  Haltung  des  Sühnelermins  und  Führung  des  prcofos  —  Riblt.
20  Sgtr.  —  Pf.,  suͤr  Ausferilgung  des  Zeugnisses  —  Rihle.  15  Sgr.  —  Pf.,
allenthalben  mit  Einschluß  der  Rreinfrt  440  ausschllehlich  5⅜1  vrwa  Boten  -
uhe  und  sonstigen  Auslagen  zu  sordern  b
Die  Berlchtigung  der  Pfarramtlichen  ###itnarlon  liegt  dem  Impretanten  ob;
doch  ist  der  desfallsige  Verlag,  solls  aus  Erstaltung  der  Kosten  erkannt  wird,  blervon
ulchr  ausgeschlossen.