— 134 —
Es haben sich dieselben daher vorkommenden Falles zuvörderst aus den von
den Betheiligten vorzulegenden Quittungen und nach Besinden durch Befragung
der betreffenden Untereinnehmer hierüber Gewißheit zu verschaffen.
8. 2.
Eine Ausnahme hiervon soll nur dann Statt sinden, wenn es sich um Be-
fotgung einer Gesammtlehn handelt oder glaubhafte Bescheinigung darüber vorliegt,
daß den Debenten eine weilere Nachsicht oder Erlaß des Ruckstandes gewährt worden
sei oder wenn der in Zahlungoverzug gekommene Schuldner oder ein Dritter fer
denselben sofort bei der vorzunehmenden Verhandlung so viel alS zu Befriedigu
der betreffenden Rentkassenverwaltung erforderlich ist, Behufs der uetermiurcung
an lettere baar niederlegt
Tuch leiden obige Vorschriften keine Anwendung auf Lehnöreichungen an Er-
steher von Grundsiucken, welche der nothwendigen Snubhastation zu unterwerfen
waren. Es haben jedoch Unsere Justizbehörden in diesem Falle für gehörige Akten-
mäßige Ermillelung der betrefsenden Rucklstände an ständigen und außerordentlichen
Rentkassengefällen, so wie für Befriedigung der betheiligten Rentkassenverwaltungen
auc dem Erlose von Amtöwegen Sorge zu tragen. Nicht minder bewendet es hin-
sichtlich der Konkurse bei den durch das# Regierungopublikandum vom 14. Februar
414 getroffenen bezüglichen Bestimmungen.
8. 3.
Innungen dürsen bei erfolgter Diöpensation von Handwerkserfordernissen in
keinem Falle früher als nach beigebrachter Bescheinigung über die Berichtigung des
auferlegten Diopensationöquantums zur Verleihung der in Frage kommenden In-
nungobefugnisse verschreiten.
Auch sollen die Geistlichen bei vorkommenden Diopensationen von PHirchen-
gestelich mellinnungen die betressenden kirchlichen Akte bei eigener Haftung nicht
eher vornehmen, alo die Bezahlung der zu entrichtenden Diöpensationsgelder glaub-
haft nachgewiesen ist.
F. 4.
Nach jeder durch die Richter und Untereinnehmer zu bewirkenden halbjährigen
Ublieferung der ständigen Rentgefälle sind von Unseren Rentkassenverwaltungen die
sich ergebenden Rückstände zusammenzustellen und es ist sodann unmittelbar von
ihnen der Diener der betreffenden Justizbehörde, im Gerichtöbezirke Unseres Justiz-
amtes Greiz der dort bestellte besondere Exekutor mit deren Einmahnung zu beauf-
tragen.