Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Es haben sich dieselben daher vorkommenden Falles zuvörderst aus den von 
den Betheiligten vorzulegenden Quittungen und nach Besinden durch Befragung 
der betreffenden Untereinnehmer hierüber Gewißheit zu verschaffen. 
8. 2. 
Eine Ausnahme hiervon soll nur dann Statt sinden, wenn es sich um Be- 
fotgung einer Gesammtlehn handelt oder glaubhafte Bescheinigung darüber vorliegt, 
daß den Debenten eine weilere Nachsicht oder Erlaß des Ruckstandes gewährt worden 
sei oder wenn der in Zahlungoverzug gekommene Schuldner oder ein Dritter fer 
denselben sofort bei der vorzunehmenden Verhandlung so viel alS zu Befriedigu 
der betreffenden Rentkassenverwaltung erforderlich ist, Behufs der uetermiurcung 
an lettere baar niederlegt 
Tuch leiden obige Vorschriften keine Anwendung auf Lehnöreichungen an Er- 
steher von Grundsiucken, welche der nothwendigen Snubhastation zu unterwerfen 
waren. Es haben jedoch Unsere Justizbehörden in diesem Falle für gehörige Akten- 
mäßige Ermillelung der betrefsenden Rucklstände an ständigen und außerordentlichen 
Rentkassengefällen, so wie für Befriedigung der betheiligten Rentkassenverwaltungen 
auc dem Erlose von Amtöwegen Sorge zu tragen. Nicht minder bewendet es hin- 
sichtlich der Konkurse bei den durch das# Regierungopublikandum vom 14. Februar 
414 getroffenen bezüglichen Bestimmungen. 
8. 3. 
Innungen dürsen bei erfolgter Diöpensation von Handwerkserfordernissen in 
keinem Falle früher als nach beigebrachter Bescheinigung über die Berichtigung des 
auferlegten Diopensationöquantums zur Verleihung der in Frage kommenden In- 
nungobefugnisse verschreiten. 
Auch sollen die Geistlichen bei vorkommenden Diopensationen von PHirchen- 
gestelich mellinnungen die betressenden kirchlichen Akte bei eigener Haftung nicht 
eher vornehmen, alo die Bezahlung der zu entrichtenden Diöpensationsgelder glaub- 
haft nachgewiesen ist. 
F. 4. 
Nach jeder durch die Richter und Untereinnehmer zu bewirkenden halbjährigen 
Ublieferung der ständigen Rentgefälle sind von Unseren Rentkassenverwaltungen die 
sich ergebenden Rückstände zusammenzustellen und es ist sodann unmittelbar von 
ihnen der Diener der betreffenden Justizbehörde, im Gerichtöbezirke Unseres Justiz- 
amtes Greiz der dort bestellte besondere Exekutor mit deren Einmahnung zu beauf- 
tragen.
	        
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