Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Für Liquidirung der gerichtlichen Gebühren nach den bestehenden Sportel- 
bestimmungen ist die Größe des einzubringenden Schuldbetrags Maßgebend 
8. 7. 
Eine Einstellung des eingeleiteten Erckutionsverfahrens sindet nur auf Anttr 
der betreffenden Rentkassenverwaltung und in den F. 5 des angezogenen lin“ßn 
angegebenen Fällen Statt. 
K. 8. 
Das vorstehend angeordnete Verfahren wegen gerichtlicher Einhebung der Rent- 
kassengefälle leidet zwar auch auf die bereits vor Erlaß dieser Verordnung auf- 
gelaufenen Röückstände — so weit wegen deren Beilreibung gicht beriis besondere 
Anordnung von Unserer Kammer getroffen worden ist — Anw 
Es wird jedoch Unsere Kammer wegen Einziehung dieser i lnseren Rent- 
kasfenvermaleungen noch besondar. Weisung ertheilen. 
Auch behalten Wir Uns vor, wegen des Verfahreno rücksichtlich der Cadu- 
zirung uneinbringlicher Rückstände genauere Bestimmung zu treffen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
größeres Regierungssiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 4. September 1855. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto.