— 130 —
Für Liquidirung der gerichtlichen Gebühren nach den bestehenden Sportel-
bestimmungen ist die Größe des einzubringenden Schuldbetrags Maßgebend
8. 7.
Eine Einstellung des eingeleiteten Erckutionsverfahrens sindet nur auf Anttr
der betreffenden Rentkassenverwaltung und in den F. 5 des angezogenen lin“ßn
angegebenen Fällen Statt.
K. 8.
Das vorstehend angeordnete Verfahren wegen gerichtlicher Einhebung der Rent-
kassengefälle leidet zwar auch auf die bereits vor Erlaß dieser Verordnung auf-
gelaufenen Röückstände — so weit wegen deren Beilreibung gicht beriis besondere
Anordnung von Unserer Kammer getroffen worden ist — Anw
Es wird jedoch Unsere Kammer wegen Einziehung dieser i lnseren Rent-
kasfenvermaleungen noch besondar. Weisung ertheilen.
Auch behalten Wir Uns vor, wegen des Verfahreno rücksichtlich der Cadu-
zirung uneinbringlicher Rückstände genauere Bestimmung zu treffen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser
größeres Regierungssiegel beidrucken lassen.
Greiz, den 4. September 1855.
(L. S.) Heinrich XX.
Otto.