Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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47. Bekanntmachung, 
Erläuterung der Verordnung vom 17. Januar 1855 wegen Annahme 
von Guldenmünzen bei den Landeskassen 
betreffend. 
Nach Inhalt der Verordnung vom 17. Januar 1855, die Annahme von 
Guldenmünzen bei den Landeskassen betreffend, sollen bei Entrichtung von 
Zollgefällen die Annahme der vereinsländischen Münzen des 24½ Gudenfußes 
nach der bestimmten Gleichwerthung von 7 Gulden und 4 Thalern auch ferner 
nachgelassen bleiben. 
Um etwaigen Mifterständassen bei AZuffassung dieser Bestimmung zu b1 gn 
wird unter Hinweisung auf Art. 2 und Art. 6 des Zollvertrags vom 10. 
1833 (Beilage zu Nr. 11 des ume und Verordnungsblattes v. I. 1834) die- 
mit noch erläuternd bemerkt, daß unter Zollgefällen lediglich Eingangs-, Ausgangs- 
und Durchgangs-Abgaben, nicht aber die von innern Erzeugnissen, namemlich 
von Bier und Branntwein zu entrichtenden Steuern verstanden werden. 
Greiz, den 19. September 1855. 
Fürstl. Reuß-Planische Landesregierung das. 
Oktto. 
N. v. Gelden# Crispendorf.
	        
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