Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Recuß älterer Linie. 
„W. 22 
(Ausgegeben den 23. November 1355.) 
  
52. Bekanntmachung, 
die Bestellung von Stadtbriefen 
belrefsend. 
Nachdem zu den nachslehenden, von der Fürstlich Thurn und Taxie'schen 
Generalpostdirektion zu Frankfurt a. M. in Vorschlag gebrachten Bestimmungen 
die diesseitige Genehmigung reh worden ist, so werden dieselben mit dem Be- 
merken, daß solche vom 1. Dezember dieses Jahres an in Kraft treien, in 
Folgendem zur offentlichen Kenntniß gebracht: 
In Zukunft koönnen Briefe zur Beslellung im Dostorte selbst (Scadtbriefe) 
am Schalter oder durch Einlage in die Briefkasten aufgegeben werden 
Die Bestellung dieser Briefe durch die Briefträger erfolgt gleichzeilig mit den 
weiterher gekommenen Briefen gegen eine Besteilgebühr von ½ Sgr., welche am 
Schalter oder durch eine Freimarke vorausbezahlt werden kann. 
riefe an össentliche Behörden, welche an demselben Orte ihren Sitz haben, 
dürsen, wenn sie portofrese herrschaftliche Angelegenheiten betreffen, gar nicht, so- 
sern sie aber zahlbare Privalangelegenheiten betressen, nur frankirt ausgegeben 
werden.) 
Sollten derarlige bestellgebührenpflichtige Briefe unfrankirt in den Briefkasten 
gelegt werden, so wird dem Adressaten die im Vorstehenden festgeseyte Bestellgs- 
bühr abgefordert. falls dieser aber die Zahlung verweigert, der Brief wie ein Re- 
tourbrief behandelt und von dem Ausgeber die Bestellgebuhr erheben. Bis auf 
Weiteres werden auch recommandirte Briefe zur Bestellung am Vostorte selbst 
angenommen. 
Die Aufgabe derselben hat am Schalter stattzusinden und es ist für den 
Aufgabeschein, auch wenn der Aufgeber einen solchen nicht verlangt, von diesem 
eine he von ½ Sgr. zu erheber 
Die in den Briefkasten giworsenen recommandirten Stadtbriefe werden als 
anvelielan behandelr. 6
	        
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