Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
— 
W. 25. 
(Ausgegeben den 7. Deember 1855.) 
56. Verordnung, 
die Beschränkung der Zahlungsleitung mitrelst Popiergeldes 
kireffend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie 
souverainer Fürst Rcuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2. 4c. 
haben Uns in Hinblick auf die von dem Königlich Preußischen und dem Königlich 
Sichsischen Gouvernement bezöglich der künftigen Zulassung fremder Kassenanwei- 
sungen verfügten Beschränkungen, Behufs möglichster Verhütung der Benach- 
theiligung Unserer Unterthanen und zur Regelung des bezöglichen Verkehrs, Fol- 
gendes zu beschließen bewogen gefunden 
. 1. 
Fremdes Papiergeld dark, insoweit die einzelnen Stücke desselben auf geringere 
Werthbeträge alé zehn Thaler im Vierzehnthalersuße lauten, zu Zahlungen 
nicht gebraucht werden. 
Der Umtausch sremden Papiergeldes gegen im Verkehr zugelassenes Geld 
unterliegt diesem Verbote nicht. 
ö. 2. 
Dem fremden Papiergelde gleich geachtet werden die in einem Stoate, sei es 
vom. Staate selbst oder von Korporationen, Gesellschafien oder Privaten ausgege- 
benen Banknoten oder sonstige, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen. 
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