Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 5. 
(Ausgegeben den 16. Februar 1855.) 
  
12. Landesherrliche Verordnung, 
die Ueberweisung des Dorfes Pöllwit mit der vollen Erbgerichts- 
barkeit in den Gerichtsbezirk der Fürstlichen Stadtvoigteigerichte 
zu Zeulenroda 
betressend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie 
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
fügen hiermit zu wissen: 
a es bei dem zwischen Zeulenroda und dem Dorfe Pöllwitz bestehenden 
Verkehr und ihrer nachbarlichen Lage halber im Interesse beider Ortschaften ange- 
messen erscheint, dieselben auch durch gemeinschaftlichen Gerichtsverband einander 
näher zu stellen, so verordnen Wir hiermit Folgendes: 
Die bioher Unserem Amte Ober-Greiz zugestandene Jurisdiktion über den 
hierländischen Theil des Dorfes Pöllwitz geht bei Auflösung dieser Behörde, also 
vom 1. März dieses JahreS an auf Unsere Stadtvoigteigerichte zu Zeulenroda 
über. 
Ausgenommen bleibt hiervon lediglich die bezügliche Criminalobergerichtsbar= 
keit, welche gleichzeitig in dem durch §. 2. des Gesebes vom 22. November 1841 
bezeichneten Umfange, an das durch Unsere Verordnung vom 25. November vori- 
gen Jahres organisirte Criminalgericht zu Greiz zugewiesen wird. 
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