Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
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W. 7.
(Ausgegeben den 14. März 1855.)
15. Regulativ
über das Verfahren bei Landes-Grenz-Revisionen.
Zur Vermeidung des verhälmitzmößig hohen Kostenauswandes, welcher mit den
ol#t stattsindenden Berichtigungen einzelner Landes. (renz= Desecte verbunden ist, und
zur möglichsten Vereinsachung dieses Geschästs werden gegenüber den blermit ein-
verstandenen Nachbarstaaten — für ject dem Großherzogehum Sachsen, Weimar und
dem Fürslenehum Reuß jüngerer Linle — mit Serenissimi Höchster Genehmigung
solgende Vorschristen ertheilt:
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Wenn es sich blos um Wiederaufrichrung oder Erseung versunkener, umgesallener
oder jertruͤmmerter Grenzsteine handelt, uͤder deren Standpunkt kein Zweisel ob.
waltet, und beide Hoheitsbehoͤrden einverstanden sind, so teitt eine kommissarische Ver-
handlung hleruͤber nicht ein, vielmehr ist die Herstellung der Grenzstelne von den
belderseltigen Ortsvorstaͤnden (im Großherzogthum Sachsen- Welmar den fuͤr jeden
Ort ernannten und verpstichteren Feldgeschwornen) oder falls dle Landesgrenze an
Herrschafelichen Woldungen oder Jagdrevieren sich binzieh#, von den betreffenden
Nevlerforslbeamren zu bewlrken und bedarf es dann keiner weileren gemeinsomen
Bekundung über die e'solgte Herstellung.
Nur böben die betreffenden diesseitigen Gemeindevorstände oder Forstbeamten
über die bewirkte Wiederherslellung der Steine eine kurze Anzeige an die guständige
Unterbehörde (Justlzomt, Pytrlmonlalgericht), bezüglich auch an das Fürstl. Jagd. und
Forstdepartement zu erstacten.
2.
In denjenlgen Fällen dagegen, in denen Grenzsteine gaͤnzllch verschwunden oder
dergestolt aus ihrer Seelle gekommen sind, daß ihr vertragsmäßiger Standpunkt
zwar zwelselhost, sedoch durch geometrische Nachmessung auf Grund der Grenzkarte
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