Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
22 “ 
W. 7. 
(Ausgegeben den 14. März 1855.) 
  
15. Regulativ 
über das Verfahren bei Landes-Grenz-Revisionen. 
Zur Vermeidung des verhälmitzmößig hohen Kostenauswandes, welcher mit den 
ol#t stattsindenden Berichtigungen einzelner Landes. (renz= Desecte verbunden ist, und 
zur möglichsten Vereinsachung dieses Geschästs werden gegenüber den blermit ein- 
verstandenen Nachbarstaaten — für ject dem Großherzogehum Sachsen, Weimar und 
dem Fürslenehum Reuß jüngerer Linle — mit Serenissimi Höchster Genehmigung 
solgende Vorschristen ertheilt: 
1 
Wenn es sich blos um Wiederaufrichrung oder Erseung versunkener, umgesallener 
oder jertruͤmmerter Grenzsteine handelt, uͤder deren Standpunkt kein Zweisel ob. 
waltet, und beide Hoheitsbehoͤrden einverstanden sind, so teitt eine kommissarische Ver- 
handlung hleruͤber nicht ein, vielmehr ist die Herstellung der Grenzstelne von den 
belderseltigen Ortsvorstaͤnden (im Großherzogthum Sachsen- Welmar den fuͤr jeden 
Ort ernannten und verpstichteren Feldgeschwornen) oder falls dle Landesgrenze an 
Herrschafelichen Woldungen oder Jagdrevieren sich binzieh#, von den betreffenden 
Nevlerforslbeamren zu bewlrken und bedarf es dann keiner weileren gemeinsomen 
Bekundung über die e'solgte Herstellung. 
Nur böben die betreffenden diesseitigen Gemeindevorstände oder Forstbeamten 
über die bewirkte Wiederherslellung der Steine eine kurze Anzeige an die guständige 
Unterbehörde (Justlzomt, Pytrlmonlalgericht), bezüglich auch an das Fürstl. Jagd. und 
Forstdepartement zu erstacten. 
2. 
In denjenlgen Fällen dagegen, in denen Grenzsteine gaͤnzllch verschwunden oder 
dergestolt aus ihrer Seelle gekommen sind, daß ihr vertragsmäßiger Standpunkt 
zwar zwelselhost, sedoch durch geometrische Nachmessung auf Grund der Grenzkarte 
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