Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
vocd. — 
„W. 11 
(Auogegeben den 29. Juni 1855.) 
  
31. Gesetzliche Verordnung, 
die dem hieügen Filial der Weimarischen Bank zustehenden Rechte 
an den demselben für Darlehne verpfändeten Gegenstände 
bettessend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aälterer 
Linie sonverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu 
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein 2c. 71. u. 
Nachdem der Weimarischen Bank bei der Concessionsertheilung zu Errichtung 
ihres hiesigen Fllials, nach vorgehabtem land sändischen Beirath, die Erlassung 
geseblicher Bestimmungen wegen des mut derselben zu verbindenden Lembardges bäfte 
unter Berucksi bligung des dießfalls m dem Grosiherzogthum Wiimar bestehenden 
Gesetzes vom 12. April 1854 zugesichert worden: so verordnen Wic hiermu, was 
folgt: 
8. 1. 
Die Filialbank ist zur Auslieferung der zur Sicherheit für bewillig'e Dur- 
lehne bestellten Pfänder nur gegen vollfländige Brrichtigung ihrer Forderung an 
Kapital, Zinsen und Kocten verpllichtet, ohne Rücksicht auf die Rechte, welche drit- 
ten Personen an den Pfändern zustehen moögen. 
. 2. 
d das Darlehn zur Verfallzeit nicht zurückgezahlt, so ist die Filialbank 
— das ihr bestellte Pfand an dem ihr geeignet scheinenden Orte durch 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.