— 38 —
6) Im Mal, Juni oder Juli jeden Jahres ist in den Städeen durch
Beauftragte der Stadträthe, auf dem gande unter Leitung Unseres
polszeiamtes Grelz durch die Ortsvorstände, mit Zuziehung des be-
treffenden städtischen Schornstelnfegermeisters — welcher sich dabes nur
in Krankheltsfällen durch elnen Gesellen vertreten lassen darf — und
wo möglich eines Maurermeisters eine sorgfältige Belichelgung der Feuer-
stätten und der Schornsteine zu halten und dem Landbaumeister über
den Erfolg unter genauer Angabe der wahrgenommenen Ordnungs-
widrigkeiten Behufs weiterer Verfügungen lnnerhalb seines Berufskreises
schleunigst schrifcliche Anzeige zu machen. Sofern nicht eine sofortige
stellung der wahrgenommenen Uebelstände nöthig erscheint, genüge eine
in den betreffenden Gebäuden vor Eintritt des Winters vorzunehmende
Nachpisstation und sind etwaige weitere Schritte von deren Ergebniß
abhängig zu machen.
An den räcksichtlich Unserer Schlösser in Ansehung der Feuerpolizei
bestehenden besondern Einrichtungen wirp hierdurch zur Zeit nichts ge-
aͤndert.
S. 3.
Jed Versäumung der Sorgfalt, welche der Staat von selnen Angehsrigen
im allgemeinen Interesse für Abwendung von Feuersgefahr fordern kan, ist, auch
wenn die fragliche Handlung oder Unterlassung nicht wit unter den im §F. 1 und
2 aufgeführten Fällen begriffen lein sollte, als Verletzung einer Zwangspflicht an-
zusehen und deshalb strafbar. Namentlich ist auch schon die blose Verheimlichung
eines ausgebrochenen Feuers strafbar.
Die Bestimmung der Strafe ist dem richterlichen Ermessen überlassen. Die
Größe derselben richtet sich vorzüglich nach dem Grade der bezeigten Fahrlässigkeit,
nach der Größe der Gefahr oder des wilrklichen Brandunglücks und kann bei der
großen Verschiedenheit der Fälle von mäßlger Geldbuße bis zu mehrfähriger Ar-
beitshausstrafe ansteigen.
bS. 4.
Hausväter und Dienstherrschaften sind bel eigener Verankwortlichkeit schuldig,
über ihre Familie, das Gesinde, und andere sich bei ihnen aufhaltende Personen
wegen Beobachtung der im §F. I enthaltenen Vorschriften sorgfältig Aufsicht zu
sühren, vorkommenden Ordnungswidrigkeiten mit Strenge zu begegnen und nöthi-
genfalls der Obrigkeit davon Anzeige zu machen.