Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

2. Bekanntmachung, 
das Verbot der Ausfuhr von Pferden gegen das Zollvereins-Ausland 
betreffend. 
Nach dem Vorgange anderer Staaten wird die Ausführung von Pferden über 
die Grenze, nach Ländern, welche nicht zum deutschen Zoll= und Handelsverein ge- 
hören, auch für das hiesige Fürstenthum auf Grund des K. J. des Zollgesetzes vom 
1. Mai 1838 und bei Vermeidung der im Gesete wegen Untersuchung und Be- 
strafung der Zollvergehen von demselben Tage festgeseczten Strafen, hiermit verbo- 
ten und werden daher die diesseitigen Staatkangehörigen vor Schaden und Nach- 
theil, welcher sie bei Uebertretung des Verbots treffen würde, gewarnt. 
Greiz, den 7. Januar 1357. 
Fürstl. Neuß-Planische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern-Cnspendors.
	        
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