Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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W. 10.
(Ausgegeben den 2. August 1358.)
37. Verordnung,
den Ausschluß der ungeeichten Gewichte und Waagen
im Handelsverkehr
betreffend.
In Ausführung des §F. 6. des Landeöherrlichen Gesetzes vom 7. April 1857,
die Einführung des Zollgewichts als allgemeines Landesgewicht betreffend (el. Stüc
16. No. 32. der Gesetzsammlung vom vorigen Jahre) wird hiermit Folgendes
verordnel:
8. 1.
Gewerbetreibende, welche die Waaren nach dem Gewichte verkaufen, dürfen
sich vom 1. Oktober laufenden Jahres, alo dem Zeitpunkt der Inkrafttretung des
Eingangs gedachten Gesetzes an, beim Verkaufe keiner anderen als gehörig ge-
eichter Gewichte und Waagen bedienen, auch in ihren Verkaufslokalen keine unge-
stempellten Gewichte und Waagen haben. Durch die llebertretung dieser Vorschrift
wird, Fallé die Zuwiderhandelnden nicht zugleich zu einem Einschreiten der Erimi-
nalbehörde gegen sich Anlaß gegeben haben, selbst wenn auch keine Uebervorthei-
lung vorgefallen ist, eine im Wiederbetretungsfall zu verdoppelnde Polizeistrafe
von Einem bis Fünf Thalern verwirkt.
. 2.
Nach Eintritt des vorgedachten Anfangstermins sollen nur diejsenigen Ge.
wichte und Waagen für vorschriftmäßig gestempelt gelten, die mit dem Stempel
L Furstlichen Eichungsamtes bezeichnet sind, ältere Stempel aber nicht weiter
beachtet werden
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