— 240 —
5. 3.
UAnmeldungen Behufs der Auswechselung von Kassenscheinen, welche zu ande-
rer Zeit als zu den im F. 2 beslimmten Stunden gemacht werden, sind nicht zu
berücksichtigen.
G. 4.
Beiträge unter fünf Thaler werden nicht zur Auswechselung angenommen.
8. 5.
Für falsch befundene Kassenscheine sind den Vorzeigern derselben nicht zurück-
zustellen, sondern von dem Rassier an Fürstliche Landesregierung zur weitern Ver-
lügung abzugeben, und sinden auf dieselben die Bestimmungen der landeöherrlichen
Verordnung vom 1. Juni 1856, die Ausgabe falschen Papiergeldes betreffend,
Anwendung.
8 6.
Die Verlegung des Auswechselungsgeschäfts auf andere als die in der gegen-
wärtigen Verordnung bestimmten Tage und Stunden bleibt vorbehalten.
Greiz, den 26. November 1858.
Fürstl. Rcuß-Plauische Landesregierung das.
Olto.
MN. v. Gelbern Crispendorl.