Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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harrlich wieder in die fragliche Stellung zurück, wenn man in beiden Fällen durch 
absichtliches Anstosen das Gleichgewicht gestort hat, so ist das ein Zeichen, daß 
die im vorigen Paragraphen zu 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. 
Der Sicherheit wegen ist dann dieselbe Probe noch unter einer successiven Be- 
lastung der Brücke von 10 und 15 Centnern, wozu bezüglich 1 und 1½ Centner 
als Gegengewicht gehören, mit aller Sorgfalt zu wiederholen, und erst, wenn sich 
bei jeder dieser drei Proben dasselbe Ergebniß herausstellt, sind die Konstruktions- 
verhältnisse der Brückenwaage als richtig zu erachten. 
Mit den oben erwähnten Proben ist zugleich die Prüfung der Empfindlichkeit 
einer Brückenwaage zu verbinden. 
Dieselbe muß namlich von der Art sein, daß ein der Last zugelegtes Ueber- 
gewicht von zwei Loth auf jeden Centner noch eine merkliche Störung des statt- 
gehabten Gleichgewichtes zur Folge hat. Wenn also in dem vorigen Beispiele 
die Brucke nach einander mit 5, 10 und 15 Centner belastet worden ist, har 
man diesen Belastungen bezuglich 10, 20 und 30 Loth zuzulegen, wonach sich 
die Zunge jedesmal merklich uber ihren Gleichgewichtestand erheben muß. Sie 
muß sich dagegen um eben so viel senken, wenn man statt der obigen Gewichts- 
zulagen zu den verschiedenen Belastungen der Brücke von den in der Waagschale 
befindlichen Gegengewichten bezüglich 1, 2 und 3 Loth fortnimmt. 
S. 23. 
Die gewissenhafte Beachtung aller der Anforderungen, welche dieser Instruktion 
gemäß an eine ihnen zur Stempelung vorgelegte Bruckenwaage in konstruktiver 
Hinsicht zu machen sind, so wie die sorgfältige Ausführung der in den 88. 21 
und 22 vorgeschriebenen Verfahrungöweisen zur Prufung der Richtigkeit und 
Empfindlichkeit einer solchen Waage wird hierdurch zur besonderen Pflicht gemacht. 
Nur wenn die Waage in allen diesen Beziehungen den Anforderungen entspricht, 
darf die Stempelung ausgeführt werden. Lettere erfolgt schließlich durch Auf- 
schlagung des Stempels auf den Waagebalken und den Schenkel des Trag- 
hebels, sowie durch Einbrennen dieses Stempels an geeigneten Stellen der Brücke. 
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