Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß aͤlterer Linie.
M. s
(Ausgegeben den 26. Februar 1858.)
7. Bekanntmachung,
die Ausgabe eines erneuerten Abdruckes des Gesetzes vom
A Januar 1846
betreffend.
Nachdem wegen wingetrenen Mangels und des fortwährenden Bedarfs an
Erxemplaren des Gesetzes vom 1. Januar 1846, den Instanzenzug in Givil= und
Criminalsachen und das bei der Einwendung zu beobachtende Verfahren betreffend,
ein erneuerter Abdruck des Gesetzes nöthig und beschlossen worden ist, denselben in die
Gesetzsammlung aufzunehmen, so wird dieser und zwar, da sich ein Bedürfniß für
Abänderungen nicht fühlbar gemacht hat, in unveränderter Fassung hiermit aus-
gegeben und dabei nur darauf hingewiesen, daß rücksichtlich der, nach dem unbe-
stimmten summarischen Prozeß zu behandelnden Rechtssachen, die 5§5. 1 unter
B. b. und 12 durch §§. 66 und 67 des Gesetzes vom 24. December 1852, und
die Ih. 18 und 19 durch 9§. 56, 57 und 68 des obengedachten Gesetzes modi-
sicirt worden sind.
Greiz, den 12. Februar 18538
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
N. v. Geldern= Crispendors.