Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

— 136 — 
V. 
Gebührentaxe 
für ärztliche, wundärzeliche und geburtshülfliche Privatpraris. 
A. Adgemeine Beslimmungen. 
1) Die ausübenden Medizinalpersonen sind verpflichtet, jedem von ihnen 
wegen Gebührenzahlung in Anspruch Genommenen auf dessen Verlangen 
eine genaue, deutliche, tarordnungsmäßige Rechnung nach den dieß- 
fallsigen einzelnen Leistungen auszustellen. Für gewöhnlich genügen 
jedoch Bauschliquidationen. 
2 Auf Feststellung einer Gebührenrechnung kann der Zahlungepflichtige 
binnen acht Wochen nach deren Zustellung bei dem Physikate antragen, 
wenn er dieselbe nicht bereito ohne Vorbehalt bezahlt oder sonst an- 
erkannt hat. Freiwillige Geschenke oder freiwillig erwiesene Gefälligkei- 
ten können von ihm hierbei nicht in Gegenrechnung gebracht werden. 
Die Feststellungsgebühren hat in auherordentlichen Fällen der An- 
tragsteller zu bezahlen; dem Rechnungöauösteller fallen sie nur dann zur 
wenn ihm ein Sechstheil oder darüber von der Gesammésumme 
gestrichen werden mußte, oder er unwahre Angaben gemacht hat. 
3) Die Berechnung, und die Feslstellung derselben hat innerhalb der durch- 
gehends angegebenen niedrigsten und höchsten Säbe Sktatt zu finden. 
In außerordentlichen Fällen kann auch eine Ueberschreitung der Taxe 
geskattet werden; es bedarf jedoch hierzu stets der Genehmigung Fürst- 
licher Regierung, welche nur auf den Grund sachverständigen Gutachtens 
ertheilt werden soll. 
Das Tarmaaß ist, unter billiger Berücksschtigung aller Umstände, 
hauptsächlich nach dem Einkommen des Kranken, außerdem nach der 
für den Arzt dabei startfindenden Schwierigkeit und Gefährlichkeit, sowle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.