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V.
Gebührentaxe
für ärztliche, wundärzeliche und geburtshülfliche Privatpraris.
A. Adgemeine Beslimmungen.
1) Die ausübenden Medizinalpersonen sind verpflichtet, jedem von ihnen
wegen Gebührenzahlung in Anspruch Genommenen auf dessen Verlangen
eine genaue, deutliche, tarordnungsmäßige Rechnung nach den dieß-
fallsigen einzelnen Leistungen auszustellen. Für gewöhnlich genügen
jedoch Bauschliquidationen.
2 Auf Feststellung einer Gebührenrechnung kann der Zahlungepflichtige
binnen acht Wochen nach deren Zustellung bei dem Physikate antragen,
wenn er dieselbe nicht bereito ohne Vorbehalt bezahlt oder sonst an-
erkannt hat. Freiwillige Geschenke oder freiwillig erwiesene Gefälligkei-
ten können von ihm hierbei nicht in Gegenrechnung gebracht werden.
Die Feststellungsgebühren hat in auherordentlichen Fällen der An-
tragsteller zu bezahlen; dem Rechnungöauösteller fallen sie nur dann zur
wenn ihm ein Sechstheil oder darüber von der Gesammésumme
gestrichen werden mußte, oder er unwahre Angaben gemacht hat.
3) Die Berechnung, und die Feslstellung derselben hat innerhalb der durch-
gehends angegebenen niedrigsten und höchsten Säbe Sktatt zu finden.
In außerordentlichen Fällen kann auch eine Ueberschreitung der Taxe
geskattet werden; es bedarf jedoch hierzu stets der Genehmigung Fürst-
licher Regierung, welche nur auf den Grund sachverständigen Gutachtens
ertheilt werden soll.
Das Tarmaaß ist, unter billiger Berücksschtigung aller Umstände,
hauptsächlich nach dem Einkommen des Kranken, außerdem nach der
für den Arzt dabei startfindenden Schwierigkeit und Gefährlichkeit, sowle