Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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1) Die Diäten del Besuchen Über gand (l. 16), ferner alle Ansätze unter 
B., C. und D. erhöhen sich auf das Doppelte, wenn dle Leistung bei 
Nacht, d. i. zwischen 10 Uhr Abends und 6 Uhr früh erfolgen mußte. 
13) Die gesrderte Anwesenheit bel elnet Operation oder Entbindung gilt 
als Consulta 
14) Bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer zu einer Familie oder Haushal- 
— 
en 
tung vereinigten Personen ist nur eine Wegegebühr und für die Be- 
rathung binsichtlich der zweilen, dritten Person u. s. w. nur der 
niedrigste Sat zu verwilligen. 
Bel Cemplikationen, z. B. von Beinbrüchen mie Vertenkung, Lungen- 
entzündung mit äußerlichen Wunden u. s. w. kommt zu dem ordnungs- 
mäßigen Anlsatze der Hauptverrichtung für jede nothwenige weitere Ver- 
richtung blos die Hälfte der gesetztichen Tare hinzu. 
Bei Besuchen innerhalb der Wohnortsslur des Arztes und bis zu einer 
halbstündigen Entfernung kann für Forkkommen und Versäumniß nichts 
berechnet werden. Bei weiteren Entfernungen haben Aerzte von einer 
halben, Wundärze von einer Stunde an die Vergütung von einer Fuhre 
zur Hin= und Rückreise zu verlangen: und zwar die promovirten Aerzte 
für eine zweispännige, die Wundärzle erstei und zweiter Classe für eine 
einspännige. 
Wird das Geschirr durch den Patienten selbst in anständiger Be- 
schaffenheit geliesert, so darf für die Fuhre Nichto berechnet werden, 
auch dann, wenn davon kein Gebrauch gemacht worden ist. 
Außerdem ist bei Entsernungen von mehr als einer halben Stunde 
für Verläumniß und Diäten für sede halbe Stunde der Enefernung 
(also blos der Himeis.) von den Aerzten 8 bis 12 Sgr., von den 
Wundärzten 6 bis 8 Sgr. anzusetzen. Sebatverständlichs werden über- 
schülsige Entfernungen unter einer Viertelltunde gar nicht, darüber 
gehende aber für eine halbe Stunde gerechnet. 
Bei glelchzeitiger Behandlung mehrerer Kranken an elnem entfern- 
ten Orte sind dlese Gebühren entweder nach getroffener Uebereinkunft, 
oder nach billigem Gutdünken des Arztes zu repartiren. 
Besu uchen mehrere ärztliche Individuen gemeinschaftlich — 
Kranken, so darf die Fahrgelegenheit nur einmal gerechnet werden
	        
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