Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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17) Bauschliquidationen und Empfangöbestätigungen sind unentgeltlich ouszu- 
händigen, bei specisizirten di sschene dagegen für deren Ausstellung 
und Reinschrift 5 Sgr. bis 7½ Sgr. zu gewähren. 
18) In den nachstehenden Vergechmisen etwa nicht aufgeführte Verrichtungen 
sind nach analogen zu beurthet 
10) Für die Honorirung Ananchads. hanchlltcher Hendlungen ist die unter 
dem heutigen Tage erlassene desondere Tarxe maaßgeben 
P. Taxe für ürzlliche Verrichlungen. 
Für die erste mündliche Beratbung eines Kranken 5 bis 12 Sgr. 
Zür jede folgende in derselben Krankheit & bis 8 Sgr. 
Für die erste mündliche Beratbung über einen Arunken mit 
einem oder mehreren Aerzten, jedem derselben 1#5 Sgr. bis 2. Thlr. 
Für id dergleichen nachsolgende in derselben Arantheit. . 10 bis 20 Sgr. 
Für den Weg von und zu einem Kranken innerbalb der 
Mehiemgeßur des Arzies 4 bis 8 Sr. 
Hür einen Brief irulichen Inhalts an einen Kranten, an 
seine Augehoͤrigen ohne das # und die !rsr zur 
Post (pr. 1 Syr.) . . 10 bis 20 Sgr. 
Für ein schriftliches Gensillum .......l Tblk 15 Sgr. bis 3 Thlr. 
Zuͤr einen Kraulbeitberichtt... 1 bis 2 Thlr. 
Für ein ärztliches Zeugnift ...... 5 bis 20 Sgr. 
Zür einmalige magnekische Maniyulationen ...... 15 bis 25 Sgr. 
bei Wiederbolungen 10 bis 15 Sar. 
Für iitrt e 22 Ausnabme der bei Neu, 
geborenen angestellle 
a) mit Ersoeleeagegege 4 bis 6 Thlr. 
b) obne Ersolg 2 bis 3 Thlr. 
12) Für die von Angehörigen verlangte #ußere ernt einer 
Leiche 20 Sgr, 166 " Thlr. 
Für die verlangte eitung und Mitverrichtung einer Seliion 2 b Thlr. 
Für einen Beslchtigungs, und Sektionsbericcht 1 bis Thlr. 
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Aumerkung: Für die unter 6—9 und 14 ongesibrten 
schriftlichen Aussertigungen kann die gesetzliche Gebühr 
ür Reinschrift noch besonders angesetzt werden.
	        
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