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4
5)
60)
10)
11
12
— 147 —
D. Taxe für geburtshülfliche Verrichtungen.
Für Untersuchung des Zustandes der weiblichen Geschlechts-
theile außer der Entbindungszeit in 2 auf zwanger-
schaft mit oder ohne Mutterspiegel
Für den Beistand
#a) bei einer natürlichen leichten Entbindung.
b) bei einer natürlichen schweren Entbindung, bei einer
Molen= oder einer Zwillingsgeburt
Für Einleitung auf den Kopf und bandreisliche iur
der Stellung desselben
Für künstliche Entbindung
a) mittelst der Zange
b) mittelst der Wendung und Eztraktion . .
Wenn die Hülfeleistungen unter 3 und 4 a und zu
zweien oder zusammen an einem Kinde nothwendig
waren, so darf von jeder nur die Hälfte in Ansatz
gebracht werden.
Für künstliche Frühgeburt
Für bewirkte Schnellgeburt bei Viutingen
Für Anbohrung des Kindes
Für Zerstückelung desselben
Bei Zwillingen, Drillingen u. s. w. sindet bei 3, 4 a,
b, 5, 6, 7 und 8 für das zweite, dritte u. s. w. Kind
nur die Hälfte des Ansatzes statt.
Für den Kaiserschnitt
#a) an einer Lebenden
5b) an einer kürzlich Verstorbenen
Für den Schooßfugenschnitt
Für Entfernung der stark eingesackten eder stark verwachsenen
Nachgeburt
Die gewöhnliche Wegnahme der Nachgeburt darf nicht be-
sonders angesetzt werden, sondern gehört mit zur vor-
bergehenden Operation oder zu dem geleisteten Bei-
stande.
Für Anwendunge der Kettungömittel b bei einem scheintodten
Kinde
15 Sgr. bis 2 Thlr.
1 bis
2 bis
2 bis
3 bis
2 bis
2 bis
4 bis
2 bis
4 bis
10 bie
2 bis
8 bis
2 bie
1 bis
2 Thlr.
4 Thlr.
3 Thlr.
6 Thlr.
5 Thlr.
6 Thlr.
6 Thlr.
4 Thlr.
8 Thlr.
25 Thlr.
4 Thlr.
8 Thlr.
4 Thlr.
2 Ahlr.