Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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4 
5) 
60) 
10) 
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— 147 — 
D. Taxe für geburtshülfliche Verrichtungen. 
Für Untersuchung des Zustandes der weiblichen Geschlechts- 
theile außer der Entbindungszeit in 2 auf zwanger- 
schaft mit oder ohne Mutterspiegel 
Für den Beistand 
#a) bei einer natürlichen leichten Entbindung. 
b) bei einer natürlichen schweren Entbindung, bei einer 
Molen= oder einer Zwillingsgeburt 
Für Einleitung auf den Kopf und bandreisliche iur 
der Stellung desselben 
Für künstliche Entbindung 
a) mittelst der Zange 
b) mittelst der Wendung und Eztraktion . . 
Wenn die Hülfeleistungen unter 3 und 4 a und zu 
zweien oder zusammen an einem Kinde nothwendig 
waren, so darf von jeder nur die Hälfte in Ansatz 
gebracht werden. 
Für künstliche Frühgeburt 
Für bewirkte Schnellgeburt bei Viutingen 
Für Anbohrung des Kindes 
Für Zerstückelung desselben 
Bei Zwillingen, Drillingen u. s. w. sindet bei 3, 4 a, 
b, 5, 6, 7 und 8 für das zweite, dritte u. s. w. Kind 
nur die Hälfte des Ansatzes statt. 
Für den Kaiserschnitt 
#a) an einer Lebenden 
5b) an einer kürzlich Verstorbenen 
Für den Schooßfugenschnitt 
Für Entfernung der stark eingesackten eder stark verwachsenen 
Nachgeburt 
Die gewöhnliche Wegnahme der Nachgeburt darf nicht be- 
sonders angesetzt werden, sondern gehört mit zur vor- 
bergehenden Operation oder zu dem geleisteten Bei- 
stande. 
Für Anwendunge der Kettungömittel b bei einem scheintodten 
Kinde 
15 Sgr. bis 2 Thlr. 
1 bis 
2 bis 
2 bis 
3 bis 
2 bis 
2 bis 
4 bis 
2 bis 
4 bis 
10 bie 
2 bis 
8 bis 
2 bie 
1 bis 
2 Thlr. 
4 Thlr. 
3 Thlr. 
6 Thlr. 
5 Thlr. 
6 Thlr. 
6 Thlr. 
4 Thlr. 
8 Thlr. 
25 Thlr. 
4 Thlr. 
8 Thlr. 
4 Thlr. 
2 Ahlr.
	        
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