Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

6. Verordnung, 
das Nummeriren der Wohnhäuser auf dem gande 
beirefsend 
  
Da sich bei Ausführung des Gesehes vom 28. Februar 1358, die vorzuneh- 
mende Landes#rrmessung betreffend, in Bezug auf die Nummerirung, der Wohnhäu- 
ser auf dem Lande vielsache Mängel vorgefunden haben, deren Beseitigung haupt- 
lächlich zum Zweck der nach diesem Gesetze vorzunehmenden Kartirung und Entwer- 
fung von Grundbüchern nöthig •55 so wird hiermit Folgendes verordnet: 
Jebes Wohnhaus auf dem Lande, iches zur Zeit noch keine Nummer führt, 
ist binnen vier Wochen mit einer solchen zu versehen. 
Ebenso ill künftig jedes neugebaute Weynporn innerhalb vier Wochen, nach- 
dem es bezogen worden, zu nummeriren. 
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n Bezug auf das Verfahren bei dieser Nummerirung sind ##m Allgemeinen 
socgende Vorschriften zu beobachten: 
a) Die zu nummerirenden Hänser erhalten die auf die blöher höchste Haus- 
nummer des Orteß folgenden Zahlen und zwar — wenn mehrere derglei- 
chen Häuser in einem Orte vorhanden sind — in der durch ihre bage 
bedingten Reihenfolge. 
5) Sind mehrere dergleichen Häuser |1 der Mitte des Dorfes oder überhaupt 
so gelegen, daß dle Aufeinanderfo ge der Hautzahlen mehrfach und in auf- 
fallender Weise unterbrochen würde, so kann eine Veränderung der Num- 
mern einer ganzen Reihe oder Gruppe von Häusern vorgenommen und selbst 
zu einer neuen Nummerirung der sämmtlichen Häuser des Ortes geschritten 
werden. 
In diesen Fällen ist jedoch zuvor ein Verzeichniß der Häuser nach ihren 
bisherigen Nummern aufzustellen und einstweilen gehörig aufzubewahren. 
c) Die Hausnummern sind mit Oelfarbe auf blecherne Tafelchen, welche die 
Hauöbesißer zu liesern haben, aufzutragen und diese Nummertäfelchen an 
— von der Sltraße aus in die Augen fallenden — Theilen des Haufes, 
3. B. über den Hausthüren, Fenstern rc., nicht aber im Hofe 2c. anzubringen.
	        
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