— 150 —
Bei Verrichtungen, welche über eine halbe Stunde vom Wohnorte
entfernt vorgenommen werden, sinden folgende Ansätze Statt:
a) Diäten * 5r ribp für jeden halben Tag
. — Thlr. 25 Sgr.
vean r*i-P arzie . — 15
und wenn iesellen auewärte üternachten
müssen, außerdem einem Jeden ein
Quartiergeld von — 20
5) Meilen= oder Versänmnißgebübr fur jede Miile ver
Hinreise
dem Arze
m darzte.. 20
c) Transportkosten mit Einschluß des Weg- und Trinkgel-
des bei Entsernungen bis zu 2 Stunden. 1" 15
für jede weitere Stunde der Hinreise — 6—8
Gleiche Ansätze passiren für die Rückreise, wenn solche der Enkfernung
oder des Geschäftes halber nicht an dem nämlichen Tage erfolgen kann
Uebersteigt der nöthige Transporkaufwand die obigen Vergütungssäte,
so kann auch der betreffende Mehraufwand unter gehöriger Bescheinigung
verrechnet werden.
Der Arze kann eine zweispännige, der Wundarzt eine einspännige Fahr-
gelegenheit busernsn.
rständlich ist ein besonderer Ansah für Fortkommen dann un-
zulässig, wenn und in so weit dem Arzte oder Wundarzte, oder Beiden die
Fahrgelegenheit von der Behörde angeboten wird, oder zusammen benutzt
werden
5) In Betreff der sul, 4 bestimmten Gebühren sind Apotheker den promovir=
hdten Aerzten, Provisoren und pharmazeutische Gehülsen den Wundärzten gleich
chten.
Hebammen haben nur bei mehr als einstündigen Entfernungen eine
Vergükung für das Fortkommen gleich den Wundärzten zu verlangen. Außer-
dem erhalten sie
n) an Düten für Zehrung für icden halben Tag . —. Thlr. 5 Sgr.
für quartier — 10
5) Versäumuißgebübr für jeden turns 5t der Abwe
senheit vom Wohnorte " 15„
6) Die bei chemischen Untersuchungen verbranchten Veennmateriolten sind nach
dem üblichen Kostenpreise, die Chemikalien und Reagentien aber nach der