Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Bei Verrichtungen, welche über eine halbe Stunde vom Wohnorte 
entfernt vorgenommen werden, sinden folgende Ansätze Statt: 
a) Diäten * 5r ribp für jeden halben Tag 
. — Thlr. 25 Sgr. 
vean r*i-P arzie . — 15 
und wenn iesellen auewärte üternachten 
müssen, außerdem einem Jeden ein 
Quartiergeld von — 20 
5) Meilen= oder Versänmnißgebübr fur jede Miile ver 
Hinreise 
dem Arze 
m darzte.. 20 
c) Transportkosten mit Einschluß des Weg- und Trinkgel- 
des bei Entsernungen bis zu 2 Stunden. 1" 15 
für jede weitere Stunde der Hinreise — 6—8 
Gleiche Ansätze passiren für die Rückreise, wenn solche der Enkfernung 
oder des Geschäftes halber nicht an dem nämlichen Tage erfolgen kann 
Uebersteigt der nöthige Transporkaufwand die obigen Vergütungssäte, 
so kann auch der betreffende Mehraufwand unter gehöriger Bescheinigung 
verrechnet werden. 
Der Arze kann eine zweispännige, der Wundarzt eine einspännige Fahr- 
gelegenheit busernsn. 
rständlich ist ein besonderer Ansah für Fortkommen dann un- 
zulässig, wenn und in so weit dem Arzte oder Wundarzte, oder Beiden die 
Fahrgelegenheit von der Behörde angeboten wird, oder zusammen benutzt 
werden 
5) In Betreff der sul, 4 bestimmten Gebühren sind Apotheker den promovir= 
hdten Aerzten, Provisoren und pharmazeutische Gehülsen den Wundärzten gleich 
chten. 
Hebammen haben nur bei mehr als einstündigen Entfernungen eine 
Vergükung für das Fortkommen gleich den Wundärzten zu verlangen. Außer- 
dem erhalten sie 
n) an Düten für Zehrung für icden halben Tag . —. Thlr. 5 Sgr. 
für quartier — 10 
5) Versäumuißgebübr für jeden turns 5t der Abwe 
senheit vom Wohnorte " 15„ 
6) Die bei chemischen Untersuchungen verbranchten Veennmateriolten sind nach 
dem üblichen Kostenpreise, die Chemikalien und Reagentien aber nach der
	        
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