Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Arzneitare, und wenn sie daselbst fehlen, nach den neuesten Preisverzeich- 
nissen chemischer Fabriken zu ersehen. 
7) Porti, Botenlöhne und andere gerechtfertigte Auslagen passiren als Ver- 
läge; eben so wird bei schriftlichen Anzeigen und „Gutachten für die Rein- 
schrift einef gesetzmäßig. vollgeschriebenen Bogens 5 Sgr. und für die #i- 
quidation 215 Sgr. bewilligt. 
8) Wenn in gerichtlichen oder polizeilichen Fällen andere, als die nachletend 
aufgeführten Verrichtungen, z. B. Operationen, vorzunehmen sind, so fol- 
len sie entweder nach analogen Bestimmungen oder dach der Gebührentaxe 
für Privatpraxio tarirt werden. 
9) In Bezug auf die snedrigste und höchsten Säßze gelten ebensalls die in 
jener Tor#e ule A. 3. angezogenen Bestimmungen, namentlich sind, wenn 
die Zahlung aus öffentlichen Kassen zu erfolgen hat, in der Regel nur die 
niedrigsten Säte in Rechnung zu bringen. Wo mehr als zwei Ansätze auf- 
geführt sind, soll in schwierigen, zeitraubenden und wichtigen Fällen der vor- 
letzte als Minimum angrsehen werden. In besonders wichtigen und schwie- 
rigen Fällen kann jedoch auch der höchste Sat beansprucht werden, die 
Gründe dafür sind aber dann jedemal kürzlich anzugeben. Ueberschreitun- 
gen der hochsten Sätze dürfen nur mit auöêdrücklicher Genehmigung Fürst- 
licher Regierung in besonderen Aubnahmefällen stattfinden. 
Eine Erhöhung wegen nächtlicher Erpeditionen ist nur dann zulässig, wo 
olches auedrucklich bemerkt worden ist; auch sind die mündlichen Anzeigen 
jedemal unentgeltlich zu erstatten. 
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B. Aerzlliche und wundärztliche Verrichlungen. 
11) Für die Untersuchung des Gesundheitszustandes einer ein- 
zelnen Persen mit Ausnahme der bis mil 20 nambast bemach- 
ten Zälle 20 Sgr. 18 1 Thlr. 10 Sgr. 
12) Für die schriftliche Anzeige oder JZeugniß darũber. 10 Sgr. bis 20 Sgr. 
13) Für ein Gutachten darüber . Sgr. bis 2 Thlr. 
14) Für die Untersuchung wegen eines sofort rlennbaren Oebre- 
chens, J. B. wegen Kropf, Leibschaden, Ausschlag, Verkrüm- 
mung, nebst Zeugniß darüber 15 Sgr. bis 20 Sar. 
15) Für die Untersuchung oder Nochuntersuchung des Gesund. 
beilszustandes eines Milltairpflichtigen oder Militalrs außer 
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