Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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der Zeit der Militairverloosung mit Einschluß des Befund- 
scheins oder Unterzeichnung des bekressenden Aktenstückes 15 Sgr. 
Anmerkung: Für die Untersuchung in der Zeit der Mi- 
litairverloosung gelten die bisher üblichen Säße sork. 
Für die Untersuchung blinder oder -. oder für 
solche gebaltener Personen 135 Sgr. bis 1 Thlr. 
Fur schristlichen Vericht und Gunen daruͤber. 15 Sor. bis 1 Tblr. 
Zür Unteisuchung eines Verleßzten 
a) wenn sie lm Hause des. mmersichenden heschaab. 10 Sgr. bis 20 Sgr. 
b) oder außer der Bebaufung desselben . 20 Sgr. bis 1 Thlr. 
Kür den schiistlichen Besund und ein Gut achlen darũber .15 Sgr. bis 1 Thlr. 
Für Untersuchung und ersle Behandlung eines wirllich oder 
anscheinend Vergisteten, eines von einem wüthenden Thiere 
Gebissenen oder cines an Wasserschen Leidenden 15 FJgr. bis 1 Thir. 
Für einen Bericht mit oder obne Gutachten darüber bis 2 Thlr. 
Bei gleichzeitiger Untersuchung mebrerer Personen an densel. 
ben Oite in den uuter 11, 1, 15, 16, 18 * 20 ausge: 
fübrten Zöllen für jede zweite, dritte, vierte u. s. w. 10 bis 20 Sgr. 
Für einen von der Obrigkeit zu bezableuden Fesuch bei Vor, 
unglücklen oder bei kranken Gesangenen . 8 Sgr. bis 10 Sgr. 
Für ein Rezeprt .. .. 2 Sor. bis 3 Sar. 
Für Untersuchung des ospchischen gustandes. einer Person 20 Syr. bis 2 Thlr. 
Fü# Bericht und Gutachten darüber 
a) zu polizeilichen Zwecken 15 Sgr. bis 1 Thlr. 
5) in civilrechklichen oder kriminalgerichrlichen gällen 2 bis 6 Thlr. 
Für die Untersuchung einer Perion zur Meurtheilung ge- 
schlechtlicher Zustände: des Zeugungeveimögens, der Jungsrau- 
schaft, Schwangerschaft, Ebestandssfähigkeit, geschlechtlicher Ver- 
gebungen und Gewalttbätigkeiten einschließlich des Wost., 
lichen Gutachtens darüber . 1 Thlr. 10 Sgr. bis 2 Thlr. 
Für 117 icurne untersuchung eines Ebchaarto in 
obiger Hinsi Tblr. 10 Sgr. bis 3 Thlr. 
Für jeden un llnmnschnnq der vorkebend unter a 14, 
15, 16, 18, 20, 23 und 25 angeführten korperlichen und gei- 
stigen Zustände usthig werdenden zweiten rder solgenden Be- 
such mit Einschluß etwa nöthiger Ordination 10 bis 20 Sgr. 
Für eine notbwendige oder verlangte hisstthe Anzeige aͤber 
einen nachfolgenden Besuch 10 bis 20 Sgr. 
Für gleichzeitige untersuchung mehrerer Personen bel Epide
	        
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