Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Wenn die Fäulniß weit vorgeschritlen ist, oder wenn 
die Sektion bei Nacht geschieht, kann in den Fällen unter 
37, 39 und 40 die Haͤlste mehr angeletzt werden. 
41) Für die Zergliederung der * eines Kindes unter 7 dadren 
dem Arzte 2 bis 4 Thlr. 
dem Wundarzte · 2bisscblk 
42) Für den Vansh nebst Gnaachten nber eine gergliederung 
dem Arzte 1 Thlr. 15 Sgr. bis 3 Thlr. 
dem Wundarzte für Durchsicht und Mitvollzie bung . 10 bis 15 Sgr. 
43) Für utersuchung eines ausgesundenen Gerippes nebst schrift 
lichem Gutachten . 2 bis 3 Thlr. 
44) Für nerrsichnnn- von n einzelnen aufgesundenen Kuochen. oder 
andern Theilen eines menschlichen oder thienhe Körpers 
nebst Gutachten darüber 1 bis 2 Tblr. 
45) Für die ersorderte Anwesenheit bei Auograbung einer eiche, 
ohne daß eine Section nolhwendig wird 1 Tblr. 
46) Für die Untersuchung und das Gutachten der die Prieriat 
2 bis 3 Thlr. 
47) Für die untersuchung eines rie zur Veuntheilung der Aus 
übrbarkeit eines Verbrechens 20 Sgr. bis 1 Tblr. 
)Zür Untersuchung eines T oder Getandca in Belug a uf 
seine Schödlichleit oder Unschädlichleit für die Gesundheit 1 Thlr. bis 1 Tblr. 15 Sgr. 
49) Für das schriftliche Gutachlen über die Zälle 46 und 47. 20 Sgr. bis 1 Thlr. 
50) Für Untersuchung von Geschirren, Spielwaaren und * 
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in Bezug auf Gesundheitsgesäbrdung 10 bis 20 Sgr. 
51) Für Untersuchung über Genießbarkeit oder Echoͤdlichleit von 
Nahrungsmitteln 15 bis 20 Sgr. 
52) Für Untersuchung des als ungelund verdächugen Schsach- 
viehes oder Wildprets 
und zwar für 1 Stück ... .. ... 10 bis 15 Sgr. 
für jedes solgende bis zu 4 Sltück .... 4 bis 3 Sgr. 
für ein jedes weiter falene bis 12 Stüa .... 3bis4Sgia 
für jedes weiter solgende ..·· 2 bis 3 Sgr. 
Bei Gefslügel getubs die dalsie. 
53) Zür znbndliche Anzeige über elne Unterlucungn unter No. 40 
bis 5 10 Sgr. 
54) Für rinen Gutachten daruͤber . 15 bis 20 Sgr. 
55) Für Untersuchung von Geheimmitteln, Amnten#en und dorgl 
in Bezug auf Gesundbeitsgefährdung, wenn keine chemische
	        
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