Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

Controlerecht 
der Swahen- 
aussther. 
— 176 — 
8. 
Die Straßen-Aufseher haben die Befugniß und bei entstehendem Verdach 
die Verpflichtung, die Passanten nach dem Zettel zu fragen. 
9. 
Die an der Barriere angebrachte Laterne ist mit Eintritt der Dunkelheit an- 
zuzunden, der Schlagbaum im Sommer um 11 Uhr, im Winter um 10 Uhr 
Nachts spätestens, bei stürmischem Wetter und großer Dunkelheit aber früher zu 
schließen. 
Greiz, den 27. Juli 1859. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
EIII
	        
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