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. 11.
Eigene Verschuldung des Beschädigten.
Nur wenn der Beschädigte den Brand oder dessen weiteres Verbreiten selbst
durch Bosheit oder grobe Fahrlässigkeit veranlaßt hat, als wohin insbesondere auch
gerechnet werden soll, wenn derselbe die zur Verhütung der Feuersgefahr bestehen-
den Landfeuerordnungen und sonstigen Landes-Gesetze nicht berobachtet, und dadurch
ein Brand entsteht, oder, wenn er einen bei ihm entstandenen Brand so lange ver-
heimlicht, bis die Flamme schon um sich gegriffen hat, wird er des Anspruchs auf
Entschädigung verlustig.
F. 12.
Feuersbrunst in Kriegszeiten.
Entsteht ein Brand in Folge militärischer Operationen durch Angriff, Ver-
theidigung, Verfolgung u. s. w. der Kriegsvolker, so soll der Beschädigee eben-
sowohl die volle Entschädigung zu fordern berechtigt sein, als in dem Fall, wenn
in Standquarlieren, bei Durchmärschen und Einquartierungen durch einzelne Sol-
daten vorsählich oder zufällig Brandschäden verursacht werden. Jedoch soll die im
ersten Fall von der fremden Macht oder von dem Staat geleistet werdende Ent-
schädigung, soweit solche die Gebäude brtrifft, der Vereinscasse zufallen.
F. 13.
Bedingung des Wiederaufbaues.
Jede Entschädigung wird unter der Bedingung geleistet, doß sie zur Wieder=
herstellung oder zum Wiederaufban des verunglückten Gebäudes verwendet werde.
Neu wieder aufzuföhrende Gebäude mäössen entweder auf der ältern Baustelle, oder
auf einem andern, im Bezirke des Vereins liegenden Platze aufgebaut werden.
Ausnahmen von der Verbindlichkeit zum Wiederaufbau können nur unter
außerordentlichen Umständen mit Bewilligung des Vereins stattfinden.
K. 14.
Art und Masstab der Entschädigung.
Die Entschädigung des Brandverunglückten geschieht in baarem Gelde und
ohne allen Abzug.
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