— 193 —
17.
Uebertragbarkeit der Entschädigungsforderung.
Bereiks fällige Entschädigungssorderungen bönnen, als der Baustätte ankle-
bend, mit dieser und mit der Verbindlichkeit, die Zahlung dem Zwecke gemäß zu
verwenden, auch auf Andere freiwillig, oder durch richterliche Hülfe übertragen
werden.
8. 18.
Vermehrte Sicherbeit der hopothekarischen Gläubiger.
Die auf ein assecurirtes Haus censtituirte Hypothek geht nach eingelretenem
Brande ohne Weiteres auf die Assecuranisumme und das damit errichtete Gebäude
über. Eo bleibt dem Gläubiger überlassen, bei der Obrigkeit auf besondere Maß-
regeln zur Verhütung ihm nachtheiliger Verwendung der auczuzahlenden Assecu=
ranzgelder anzutragen, sowie auf zeitige Wiedereinlegung des neuen Gebäudes In
die Anstalt zu dringen.
Ungeachtet die Assecuranz den Gläubigern der einzelnen Societätsglieder in
der Regel nicht weiter, als diesen selbst haftet, mithin in solchen Fällen, wo der
Beschädigte selbst keine Forderung an sie machen kann, auch dessen Gläubigern ganz
unverbindlich ist, so soll doch in dem Falle, wenn der Schuldner wegen doloser oder
culposer Brandstiftung der Entschädigung für verlustig erklärt würde, zum Besten
der auf dessen in Feuer aufgegangenen Gebäuden haftenden Hypothekarforderungen
die Entschädigung, soweit sie zu deren Tilgung erforderlich ist, unter Vorbehalt
der Rückvergütung auc den Mitteln deo Brandstifters, verabfolgt werden, und blos
der Ueberschuß verfallen sein.
(. 10.
Regreß der Anstalt an den Brandstifter.
Wenn der Brand durch die Schuld eines Dritten enistehl, so tritt die An-
stalt gegen denselben, inseweit sie die Vergütung des Schadens leistet, ohne Wei-
teres in die Rechte des Beschädigten.