Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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außerordentlichen Beiträge die Zahlungstermine in den zu erlassenden Ausschreiben 
festgesetzt werden. 
Die Beiträge müssen zu der bellimmten Zeit püunktlich entrichtet werden. 
Säumniß zieht nicht nur Erecution und sonstigen rechtlichen Zwang nach sich, 
sondern es ist auch eim jeder Zahlungosäumige für jeden Monak, welchen er mil 
Abführung der ordentlichen Versicherungeprämie über den in das lausende Vereins- 
rechnungsjahr je fallenden Schluß dre Kalenderjahreo, und mit Abfuhrung der 
außerordentlichen Beiträge über den für diese bei deren Ausschreibung besimmten 
Zohltag hinaus und für den Fall, daß derselbe später während des baufs eines 
Vereinorechnungsjahres und beziehendlich nach in diesem beschehener Auöschreibung 
eines außerordentlichen Versicherungöbeilrags dem Vereine erst beigetreten ist, mit 
Abführung der für dieses Vereinsrechnungsjahr von ihm noch alzuentrichlenden 
ordentlichen wie außerordentlichen Prämienbeiträge über zwei Monate vom Tage 
der erfolgten leberreichung seines Tarscheines beim Directorio ab gerechnet hinaus 
in Rückstand bleibt, je 1 Sgr. für jedes Hundert seiner Versicherungosumme als 
eine Convenkionalstrase an die Vereinökasse gleichzeitig mil dem zu entrichtenden Bei- 
trage zu gewähren verbunden. 
Ec sollen jedoch sothane Conventionalstrasen zusammengenommen, niemals den 
wirklichen Betrag des in Rückstand gelassenen betreffenden ordentlichen oder außer- 
ordenklichen Prämienbeitrags übersteigen, vielmehr, sobald sie dessen Höhe erreicht 
haben, wiederum sistiren. 
Neu Beitretende und solche, deren Gebäude höher eingeschätzt werden, müssen 
die Beiträge des laufenden Vereino-Rechnungs-Jahreo ganz entrichten, wenn auch 
schon deren Zahlungstermin verlaufen sein sollte. 
. 25. 
Vertretung abwesender und moralischer Personen. 
Für die Beiträge solcher Vereinöômitglieder, welche sich außer dem Bezirk, 
worinnen ihre Gebäude liegen, aufhalten, haften die Revensten ihrer Besitungen 
und sind im Fall der Zahlungssäumniß, soweit solches ersorderlich ist, auf dem 
gesetzlichen Wege mit Beschlag zu belegen. Dasselbe gilt von moralischen Personen, 
Minderjährigen und anderen unter Curatel stehenden Personen.
	        
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