Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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. 26. 
Aufbören der Belträge. 
Im Falle des gänzlichen Abbrennens oder der Niederreißung eines Gebäudes 
werden davon bis zur Wiederaufbauung und Widereinverleibung desselben in die 
Versicherungsanstalt keine Beiträge mehr entrichtet 
Eé versteht sich aber, daß alle rückständigen Leistungen nachzuzahlen, oder so- 
kort von dem Entschädigungsquanto in Abzug zu bringen sind. 
Cap. II. 
Darlehn-Aufnahme. 
G. 27. 
Garantie und gegenseitige Haftung. 
Wenn nun die zu leistende Entschädigungssumme den vorhandenen Fonds mit 
Hinzurechnung eines außerordentlichen Beitrags übersteigt, und eine Vereinbarung 
wegen außerordentlicher Erhöhung der Beiträge (vergleiche &. 2J.) nicht zu erlangen 
ist, so muß das Fehlende durch Aufnahme eines Darlehns gedeckt werden. 
Die desfausige Garantie übernehmen sämmtliche Mitglieder des Vereins der- 
gestalt, daß jedeo Mitglied für alle Verbindlichkeiten des Vereins, nach dem Ver- 
höltniß seiner Betheiligung — der Versicherungösumme — zu haften hat. 
F 28. 
Tilgungs, und Reservefonds. 
Bei Aufnahme solcher Capitalien ist indessen sogleich darauf Rücksicht zu 
nehmen, daß durch erhöhle Beiträge ein Tilgungs-Fonds ausgemittelt werde, um 
durch successive Abschtagszahlungen dieselben wiederum abzutragen, und es werden 
zu diesem Behufe die erhöhten Beiträge so lange fortgezahlt, bio die aufgenom- 
menen Capitalten berichtige sind. 
Hierbei ist aber darauf zu sehen, daß ein Jahresbetrag in Reserve bleibt, 
um etwaige neue Brandentschädigungen decken zu können.
	        
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