Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Dieser entscheidet in allen Verwaltungs= und Verfassungsangelegenheiten der 
Anstalt nach Stimmenmehrheit, und bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Directors. 
Jedoch bleibt es demselben unbenommen, bei außerordentlichen Fällen sämmt- 
liche Ortöbevollmächtigte der Vereincorte zur Berathung und Schlußfassung zu- 
sammen zu berufen. 
Der Director ist nicht nur der Dirigent des Vorstandes, sondern er ist zu- 
gleich auch der Verwaltungsdirector der Anstalt, und hat als solcher darüber zu 
wachen, daß die Gesetze und Vorstandsbeschlüsse von den Vereinemiegliedern gehörig 
beobachtel und vollzogen werden. 
Ihm liegt die unmittelbare Brsorgung der Geschäfte, insbesondere die Auf- 
sicht auf die Einschätzung der Gebaude, Emrichtung und Revisien der Cataster, 
die Erörterung der vorkommenden Brandschäden, sowie weiter, nach Maßgabe der 
vom Verstande dee Vereins gefaßten Beschlüsse, die Ausschreibung der Beiträge 
und die Auoleihung der Gelder, die erforderlichen Berichteerstattungen an Fürsl= 
liche hohe Landesregierung, ob. 
Gleichergestalt hat dersesbe mit den Ausschuspersonen die Rechnungen zu mo 
niren und zu justifi#ren, hierauf aber Furülicher hoher Landeéregierung deeselben 
je nebst einer Abschrist und den Belegen zur Einsichtnahme und beziehendlich, was 
die Ubschrift anlangt, zur verwahrlichen Beilegung zu uberreichen. 
In jedem Vereinsorte ist von den Vereinsmitgliedern ein Untereinnehmer 
durch Stimmenmehrheit zu wählen, welcher die Beiträge thunlichst ohne irgend 
eine Restwirkung jährlich in dem dazu bestimmten Monat einzuziehen und an den 
Cassier abzuliesern hat. 
Der Cassier und Rechnungsführer ist im Allgemeinen an die ihm zu erthei- 
lende Casse= und Rechnungsinstruction, insbesendere aber an die Anweisungen des 
Vorstandes gebunden. 
Ausgaben hat er nur dann zu leisten, wenn er durch schriftliche Verfügungen, 
die von dem Dircekor unterschrieben sein müssen, ausdrücklich dazu autorisirt ist.
	        
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