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. 32.
Oberbebörde.
Alle Veränderungen in den Statuten sind Fürstlicher hoher Kandesregierung
zur Genehmigung vorzulegen, Hochderselben auch eintretenden Falls die Ausschrei-
bung außerordentlicher Beiträge, oder Erborgung von Capitalien anzuzeigen.
. 33.
Einschätzung der Gebäude.
Die Einschätzung der in die Versicherungsanstalt einzulegenden Gebäude ge-
schieht durch einen Maurer und Zimmermann, welche auf eine denselben zu erthei-
lende Instruction zu verpflichten snd; dieselben haben jedes einzelne Gebäude zu
beschreiben und den mittlern oder allgemeinen Kaufwerth — soweit dieser nicht
etwa die Baukoslen übersteigt — als Maßstab anzunehmen; dabei ist aber
a) die Baustätte, die Befugnisse und Gerechtigkeiten,
b) bie besonders günstige und vortheilhafte Lage
nicht mit in Anschlag, sondern blos der wirkliche gegenwärtige einfache Bauwerkh
der Gebände in Ansatz zu bringen. Auch sollen dabei diejenigen Theile der Ge-
bäude, welche dem Abbrennen nicht unterworfen sind, wie Keller, Gewölbe, Um-
sassungsmauern 2c#. nur, wenn died von dem Eigenthümer der betreffenden Gebäu-
lichkeiten ausdrücklich verlangt wird, jedoch auch dann stetö separat mit eingeschätzt,
und deren Werth sodann auf den anzufertigenden Tarscheinen stet besonders mit
aufgeführt werden.
Ist der Betheiligte mit der Tare nicht einverstanden, so bleiben ihm des-
fallsige Reclamationen vorbehalten, wobei, wie bereits F. 7. gedacht ist, den Ver-
sicherern übrigens uabenommen bleibt, unter der ermittelten Taxe, niemals aber
höher zu versichern.
Die Beschreibung und Tare haben die Werkmeister und der Eigenthümer des
Gebäudes zu unterschreiben.
Auf die eingereichte Tare wird, nachdem der Eigenthümer durch Unterschrift
der Statuten auf deren Festhaltung. sich verpflichtet hat, ein Schein, der die Ver-
sicherung der Anstalt und zugleich die Verpflichtung zur Leistung der Beiträge ent-