Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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hält, in duplo ausgefertigt, vom Director und den Versicherten unterschrieben 
und dann ein Exemplar dem Versicherten zugestellt, das andere aber für die An- 
stalt zurückbehalten. 
F. 34. 
Grundbucher. 
Ueber sämmtliche Versicherungssummen der einzelnen Vereinemitglieder wird 
ein Hauptbuch in zwei gleichlautenden Exemplaren geführt und in diesem werden 
sämmrliche Versicherungssummen der einzelnen Vereinomitglieder, nach Ortschaften 
abgesondert, eingetragen und alle sich ergebenden Veränderungen nachgetragen. 
Von den beiden Eremplaren sothanen Pauptbucheé hat das eine der Director 
und das andere der Hauptkassier deb Vereino in Verwahrung und forlzuführen, 
und es sind diese beiden Exemplare bei einem jcden Rechnungsabschlusse zu verglei- 
chen und in Einklang mit einander zu bringen 
Jeder Untereinnehmer des Vereins erhält daraus behufs Vereinnahmung der 
Beiträge von den einzelnen Vereinsmitgliedern durch den Hauptkassirer einen sum- 
marischen Auszug zugestellt, und die erforderlichen Nachträge alljährlich mitgetheilt. 
. 35. 
Ausmittelung der Brandschäden. 
Wenn ein bei dieser Anstalt versichertes Gebäude durch Feuersbrunst oder Blitz 
ganz oder theilweise vernichtet oder beschädigt wird, so hat der Versicherte, bei 
Verlust seiner Ansprüche auf Ersatz, dem Director 
1) sogleich davon Anzeige zu machen, und sich in jedem Falle, ganz ins- 
besondere aber dann, wenn das Feuer bei ihm selbst oder seinem Nach- 
bar auögebrochen ist, jederzeit einer gerichtlichen Untersuchung der Ent- 
stehungsart dec Feueré, deren Einleitung und Fuhrung das Direrto- 
rium des Vereins bei der competenten Behörde zu beantragen steto be- 
fugt sein soll, bereitwilligst zu unterziehen, und von den daͤrüber auf- 
genommenen Prokokollen beglaubte Abschriften dem Director des Ver- 
einé, welcher übrigens auch zu Einsicht der Originalprotokolle und be- 
ziehendlich der betreffenden Unkersuchungsacten nach deren Schlusse bei 
der Untersuchungsbehörde berechtigt sein soll, auf dessen Verlangen bei- 
zubringen, sowie 
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