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bei Klasse J. (os. s. 35) die eine Hälfte der Summe sosen die andere
aber erst nach Beendigung der Reparatur zu erhalten hat.
Ec ist hier aber die Bescheinigung, daß die Reparatur wirklich vollsländig
erfolgt sei,
u) wenn der Schadenbetrag unter 150 Thlr. geblieben, von einem durch
den Vorsland speciell dazu brauftragten Directorial-Miegliede, und
b) wenn der Schadenbelrag 150 Thlr. errrichte oder uensig, von ver-
pflichteten Gewerken, in Folge Auftrago dazu, zu ertheilen
Bei Klasse II. sind vier Wochen nach der Feüüstellung des Ersatzbetrages Ein
Drittheil, die übrigen Zwei Drittheile aber nach vollständiger Wiederherstellung des
oder der vom Brande ergriffen gewesenen Gebäudes resp. Gebäude fällig.
Die nothwendige Bescheinigung darüber, daß die Wiederherstellung beendet
sei, ist in diesem Falle von beauftragten verpflichteten Werkmeistern auszustellen.
Bei Klasse III. wird vier Wochen nach Taration des Brandschodens ein
Drittheil zum Ankauf der Baumaterialien, das zweite Drittheil nach erfolgter He-
bung der Gehäude, und sobald das oder die Gebäude soweil auSgebaut sind, daß
sie resp. bezogen oder benuht werden können, das dritte Drittheil ausgezahle.
S. 37.
Wiedereintritt der Entschädigten in den Versicherungsverband.
Nach erfolgter Reparatur, bezüglich Neubau, tritt die Versicherung wieder in
raft
u) bei Schäden der J. Klasse
mit der früheren Taxsumme und ohne weitere Einschäbtzung, sobald
alo die §F. 36. vorgeschriebene Bescheinigung beigebracht ist, wenn
nicht eine abermalige Taration vom Eigenthümer verlangt wird.
b) bei Schäden der II. Klasse
nur nach vorgäagiger Taration, welche die Gewerken mit der Be-
sichtigung wegen Ertheilens der Beschewigung über Beendong des
Baues gleichzeitig vorzunehmen haben
„DC) bei Schäden der III. Klasse
wird nach den Bestimmungen des F. 6 verfahren.