Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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bei Klasse J. (os. s. 35) die eine Hälfte der Summe sosen die andere 
aber erst nach Beendigung der Reparatur zu erhalten hat. 
Ec ist hier aber die Bescheinigung, daß die Reparatur wirklich vollsländig 
erfolgt sei, 
u) wenn der Schadenbetrag unter 150 Thlr. geblieben, von einem durch 
den Vorsland speciell dazu brauftragten Directorial-Miegliede, und 
b) wenn der Schadenbelrag 150 Thlr. errrichte oder uensig, von ver- 
pflichteten Gewerken, in Folge Auftrago dazu, zu ertheilen 
Bei Klasse II. sind vier Wochen nach der Feüüstellung des Ersatzbetrages Ein 
Drittheil, die übrigen Zwei Drittheile aber nach vollständiger Wiederherstellung des 
oder der vom Brande ergriffen gewesenen Gebäudes resp. Gebäude fällig. 
Die nothwendige Bescheinigung darüber, daß die Wiederherstellung beendet 
sei, ist in diesem Falle von beauftragten verpflichteten Werkmeistern auszustellen. 
Bei Klasse III. wird vier Wochen nach Taration des Brandschodens ein 
Drittheil zum Ankauf der Baumaterialien, das zweite Drittheil nach erfolgter He- 
bung der Gehäude, und sobald das oder die Gebäude soweil auSgebaut sind, daß 
sie resp. bezogen oder benuht werden können, das dritte Drittheil ausgezahle. 
S. 37. 
Wiedereintritt der Entschädigten in den Versicherungsverband. 
Nach erfolgter Reparatur, bezüglich Neubau, tritt die Versicherung wieder in 
raft 
u) bei Schäden der J. Klasse 
mit der früheren Taxsumme und ohne weitere Einschäbtzung, sobald 
alo die §F. 36. vorgeschriebene Bescheinigung beigebracht ist, wenn 
nicht eine abermalige Taration vom Eigenthümer verlangt wird. 
b) bei Schäden der II. Klasse 
nur nach vorgäagiger Taration, welche die Gewerken mit der Be- 
sichtigung wegen Ertheilens der Beschewigung über Beendong des 
Baues gleichzeitig vorzunehmen haben 
„DC) bei Schäden der III. Klasse 
wird nach den Bestimmungen des F. 6 verfahren.
	        
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