Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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In gleicher Zeit müssen alle Beweismittel bei deren Berlust vorgelegt und 
namhaft gemacht werden. Das Schiedsgericht kann bei der competenten Behörde 
die Abnahme von Eiden der Partheien oder Zeugen veranlassen. 
Die schiedörichterliche Entscheidung soll nach der aus der Sachlage geschöpf- 
ten moralischen (innern) Ueberzeugung und im Geiste der gegenwärtigen Verfassung, 
jedoch mehr nach der natürlichen Billigkeit, als dem strengen Rechte, und so lange 
es nicht ganz besonders dringende Umslände erfordern, auch ohne alle gerichtliche 
Förmlichkeiten erfolgen. 
Dem schiedrichterlichen Ausspruch sind jedoch die Gründe desselben beizufügen. 
Auf eine solche schiedörichterliche Entscheidung kann übrigens die Austalt nur 
dann eingehen, wenn keine der in der Verfassung enthaltenen Bedingungen, welche 
der Entschädigung für verlustig erklären, dem Versicherten geradezu entgegensteht. 
In diesem Falle hat sich vielmehr der Letztere, um seine Ansprüche geltend 
chen, an das dazu von Fürstlicher hoher bandesregierung mit fortwährendem 
Auftrag versehene Justizamt zu Greiz zu wenden, welches sodann nach Maßgabe 
der gegenwärtigen Verfassung, der geltenden Nechte und Proceßvorschriften entschei- 
bet. 
Gleicher Recurs an diese Behörde bleibt dem Versicherten auch für den Fall 
vorbehalten, wenn er sich bei dem schiedorichterlichen Ausspruch nicht beruhigen will. 
Hier, wie dort, musi jedoch die Klage bei Verlust aller Ansprüche und der 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, binnen 3 Monaten, von Zeit des verwei- 
gerten Ersatzes, resp. der Bekanntmachung des schiedorichterlichen Aussprucho ange- 
rechnet, eingereicht werden. 
Gegen die Entscheidung des obgedachten Justizamtec sinder nur das ordent- 
liche Rechtomittel der Appellation an Fürstliche hohe Landeregierung statt. 
Gegen die Entscheidung dieser lexten Behörde kann kein ordentliches und 
außerordenkliches Rechtsmittel mehr eingewendet werden. 
Alle nicht innerhalb Jahreöfrist nach dem Brande entweder festgestellten oder 
vor Schiedsrichter gebrachten Ansprüche auf Entschädigung sind erloschen. 
Bei den sämmtlichen Processen der Anstalt wird dieselbe von den 8 Ausschuß- 
mitgliedern, oder nach deren Bestimmung von einem Bevollmächtigten vertreten, 
und es wird dabei ausdrücklich festgesetzt, daß die in solchen Processen von Seiten 
der Anstalt zu leistenden Eide lediglich von den Ausschuhmitgliedern zu leisten sind.
	        
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