Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

42. Bekanntmachung. 
die mit der Königl. Preußischen Regierung getroffene Uebereinkunft 
wegen gegenseitiger Gleichstellung und Behandlung der beiderseitigen 
Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen 
betresfend. 
Von Fürstlicher bandeöregierung allhier ist mit der Königlich Preußischen Re- 
gierung ein Uebereinkommen getroffen worden, wornach gegenseitig die beiderseitigen 
Unterthanen in dem gesevlichen Schuve der WaarenbezJeichnungen einander gleichge- 
steut und behandelt werden sollen 
In Gemäßheit Nr. 3. der Verordnung vom 16. November 1854 (cl. Stück 
27. Nr. 73. der Gesexsammlung vom Jahr 1854.) finden nunmehr die Bestim- 
mungen decselben auch zum Schur der Koniglich Preußischen Unterthanen im hie- 
sigen Fürstenthume bis auf Weiteres Anwendung. 
Greiz, am 21. August 1359. 
Fürstl. Neuß. Planische Landesregierung das. 
Olte. 
N. v. Gelden-Cues#bendors.
	        
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