12. Negierungs-Verordnung,
die Belschaffung der zur kandesvermessung nöthigen Gränzsteine
betrefsend.
Da bisweilen der Fall vorgekommen ist, oaß nach der Berichtlgung der
Flur= und Privatgränzen, welche nach dem Gesetz vom 2. Februar 1858 der Ver-
meslung jerer Flur vorausgehen muß, der Mangel der nöthigen Gränzsteine die
alöbaldige Vornahme der Versteinung gehindert hat, und in dessen Folge der
Fortgang und die Vollendung der Vermessungen durch das theilweise Abhanden-
kommen der beim Flurzug eingeschlagenen Gränzpfähle gestört und verzögert wor-
den: so finden Wir Uns bewogen, zu Veseitigung dieses Uebelstandes hiermit Fol-
gendes zu verordnen:
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Der Obergeometer hat sofort bei dem Flurzuge die Vetheiligten jedesmal auf
die nothwendige zeitige Beschaffung der Gränzsteine und auf die Nachtheile auf-
merksam zu machen, welche eine Verzögerung derselben mit sich führen würde.
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Sobald die Gränzberichtigung so weit gediehen ist, daß die Versteinung der
Flur, oder auch einzelner Districte derselben erfolgen kann, hat der Geometer, wel-
chem die Vermessung der Flur übertragen ist, eine Frist von acht bis vierzehn
Tagen zu Beschaffung der Gränzsteine und der unter dieselben zu legenden Zeichen
felkzuseben, und solche den Feldgeschwornen schriftlich bekannt zu machen; die Feld-
geschwornen haben die Betheiligten davon unverzüglich in Kenntniß zu seten.
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Wer die von ihm zu beschaffenden Gränzlteine binnen der festgesetzten Frist
nicht beischafft, ist für jeden fehlenden Stein um