Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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44. Bekanntmachung, 
die Werthsdeklaration und Haftpflicht für das Gepäck 
der Postreisenden 
betreffend. 
Mit Bezug auf die erläuternde Bekanntmachung vom 21. Februar I. J., 
die Werthödeklaration und Haftbarkeit bei dem der Post ubergebenen Gepäck der 
Reisenden betreffend (el. No. VI. 14. der diesjährigen Gesetzsammlung), wird auf 
Antrag der Fürstl. Thurn= und Tario'schen General-Postdirektion nachstehende 
Zusabbestimmung hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht: 
Ecs ist zwar jedem Postreisenden, welcher sein Gepäck nicht gleich bei 
der Ankunft am Bestimmungsorte in Empfang nehmen will, unbenom- 
men, sich solchré von der Post abholen zu lassen, insofern er die des- 
halbige Absicht gleich bei der Ankunft zu erkennen giebt; der betreffende 
Reisende ist jedoch in diesem Falle nur dann von Entrichtung der fest- 
gesetzten Lagergebühren befreit, wenn das Abholenlassen des Gepäcks 
gegen Rückgape des Gepäckscheino spätestens mit Ablauf einer Stunde 
nach der Ankunft der betreffenden Post startsindek. 
Greiz, den 31. August 1859. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Oktte. 
N. v Gutiettu. Cuepenter“.
	        
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