Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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Jede Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ist mit Zehn Thalern, 
welche zur Hälfte in die Zeulenrodaer Renkkasse, zur Hälfte in die In- 
nungslade fließen, zu bestrafen. 
Urkundlich haben Wir dieser Nachtragsverordnung unter Beifügung Unserer 
eigenhändigen Unterschrift und Vordruckung Unseres größeren Fürstlichen Insie- 
gels Unsere Landesherrliche Sanktion ertheilt. 
So geschehen Greiz, den 4. September 1859. 
(L. S.) Heinrich XI. 
Otto. 
46. Bekanntmachung, 
die Aufhebung des Verbotes der Ausfuhr von Schlachtvieh 2c. 
betrefsend. 
Das mittelst der Bekanntmachung vom 6. Juni dieses Jahres (Stäck 9, 
No. 28 der Gesetzsammlung l. J.) erlassene Verbot der Ausfuhr von Schlacht- 
vieh über die südliche und westliche Grenze des Zollvereins nach dem Zollvereins- 
Ausland wird, in Uebereinstimmung mit den in den übrigen Zollvereinsstaaten 
getroffenen Anordnungen, hierdurch wieder aufgehoben. 
Greiz, den 12. September 1459. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung dal. 
Otto. 
K o. Geldern= Grispendor!.
	        
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