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. 15.
Ausbildung der Straßenaufseher und Vorarbeiter.
Die Auobildung von Aufsehern ist eine stets im Auge zu behaltende Aufgabe
des Straßenmeisters. Er hat hierbei seine Aufmerksamkeit auf die seiner Aussicht
unterstellten Steinschläger, Steinbrecher und Beiarbeiter zu richten, die Lust und Ge-
schick zur Séraßenarbeit zeigen. Diese hat er der Inspection zu bezeichnen und
überhaupt dahin zu wirken, daß bei Straßen= und Communicationswegebauten diesen
benten Gelegenheil zu weitere Ausbildung im Strastenbaue gegeben werde.
S. 16.
Communicationswege.
Den in der Umgebung seines Wirkungékreises liegenden Communicationswegen
hat er insofern Aufmerksamkeit zu widmen, daß er, was gebaute anlangt, zu Unter-
haltung mitwirkl, indem er die Straßenbau-Inspection und die Orksvorstände auf
bemerkte Mißstände anfmerksam macht und bei ungebauten, da nöthig, den Auftrag
zur Beaufsichtigung des Baues mit Erfolg ausführen kann.
Ueberhaupt wird er darnach streben, ein moglichst umfassendes Urtheil über
Frequenz und Oertlichkeit der Wege bei Gelegenheit seiner Revisionen zu erwerben,
damtt er nöthigenfalls zu Ertheilung einer Auskunft befähigt ist.
. 17.
Behandlung der Arbeiter.
Obwohl der Straßenmeister eine genaue und strenge Erfüllung aller Pflichten
von seinen Untergebenen sordern kann und muh, sich auch weder durch Rücksichten
noch Vortheile von Uebung möglichster Unpartheiligkeit abhalten lassen darf, so hat
er doch nicht zu vergessen, daß nichts die biebe des Untergebenen und erst damit
das Bestreben nach moglichst umfassender Pflichterfüllung besser erreichen läßt, als
freundliche Behandlung und grundliche wiederholte ruhige Unterweisung.
er Straßenmeister wird sich daher bemühen, in diesem Sinn nicht nur selbst
zu handeln, sondern auch auf die Behaondlung der Beiarbeiter durch die Aufseher
einzuwirken.
S. 18.
Dienftbezüge.
Für die nach Pflicht und Gewissen auszuführenden Arbeiten und Obliegenhe##ten
erhält der Straßenmeister: