Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

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. 15. 
Ausbildung der Straßenaufseher und Vorarbeiter. 
Die Auobildung von Aufsehern ist eine stets im Auge zu behaltende Aufgabe 
des Straßenmeisters. Er hat hierbei seine Aufmerksamkeit auf die seiner Aussicht 
unterstellten Steinschläger, Steinbrecher und Beiarbeiter zu richten, die Lust und Ge- 
schick zur Séraßenarbeit zeigen. Diese hat er der Inspection zu bezeichnen und 
überhaupt dahin zu wirken, daß bei Straßen= und Communicationswegebauten diesen 
benten Gelegenheil zu weitere Ausbildung im Strastenbaue gegeben werde. 
S. 16. 
Communicationswege. 
Den in der Umgebung seines Wirkungékreises liegenden Communicationswegen 
hat er insofern Aufmerksamkeit zu widmen, daß er, was gebaute anlangt, zu Unter- 
haltung mitwirkl, indem er die Straßenbau-Inspection und die Orksvorstände auf 
bemerkte Mißstände anfmerksam macht und bei ungebauten, da nöthig, den Auftrag 
zur Beaufsichtigung des Baues mit Erfolg ausführen kann. 
Ueberhaupt wird er darnach streben, ein moglichst umfassendes Urtheil über 
Frequenz und Oertlichkeit der Wege bei Gelegenheit seiner Revisionen zu erwerben, 
damtt er nöthigenfalls zu Ertheilung einer Auskunft befähigt ist. 
. 17. 
Behandlung der Arbeiter. 
Obwohl der Straßenmeister eine genaue und strenge Erfüllung aller Pflichten 
von seinen Untergebenen sordern kann und muh, sich auch weder durch Rücksichten 
noch Vortheile von Uebung möglichster Unpartheiligkeit abhalten lassen darf, so hat 
er doch nicht zu vergessen, daß nichts die biebe des Untergebenen und erst damit 
das Bestreben nach moglichst umfassender Pflichterfüllung besser erreichen läßt, als 
freundliche Behandlung und grundliche wiederholte ruhige Unterweisung. 
er Straßenmeister wird sich daher bemühen, in diesem Sinn nicht nur selbst 
zu handeln, sondern auch auf die Behaondlung der Beiarbeiter durch die Aufseher 
einzuwirken. 
S. 18. 
Dienftbezüge. 
Für die nach Pflicht und Gewissen auszuführenden Arbeiten und Obliegenhe##ten 
erhält der Straßenmeister:
	        
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